Abänderungsantrag von Kindesunterhalt während eines Scheidungsverfahrens
Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob ein Kindesunterhaltsantrag während einer Scheidung als Folgesache zu behandeln ist.
Der Bundesgerichtshof hat beschlossen, dass das Amtsgericht die Scheidung der Ehe zu Recht ausgesprochen hat, ohne dass dies eine unzulässige Teilentscheidung war. Gemäß § 1565 I BGB ist eine Scheidung möglich, wenn die Ehe gescheitert ist, was nach drei Jahren Trennung vermutet wird. Da die Trennung im September 2016 erfolgte, waren diese Voraussetzungen erfüllt. Dies wurde von der Rechtsbeschwerde nicht bestritten.
Das Amtsgericht hat korrekt entschieden, dass das separate Verfahren zur Änderung des Kindesunterhalts keine Folgesache der Scheidung war. Ein solcher Abänderungsantrag kann zwar eine Folgesache sein, wenn er direkt von der Scheidung abhängt und innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist eingereicht wird. Dies war hier aber nicht der Fall, da der Antrag unabhängig von der Scheidung gestellt wurde und auf einem Arbeitgeberwechsel des Vaters basierte.
Kindesunterhalt ist nicht typischerweise von der Scheidung abhängig ist, sondern kann auch isoliert behandelt werden kann. Die Mutter hatte keine Einwände gegen die getrennte Behandlung des Unterhaltsantrags und stellte im Scheidungstermin keinen Antrag auf Kindesunterhalt. Der Kindesunterhalt wurde daher als unabhängiges Verfahren behandelt, was auch im Interesse des Kindes lag. Eine Verzögerung oder Abweisung des Scheidungsantrags hätte sonst eine Unterhaltslücke zur Folge gehabt.
Der Unterhaltsanspruch des Kindes besteht unabhängig von der Scheidung und kann sowohl als Folgesache als auch in einem isolierten Verfahren geltend gemacht werden. Das isolierte Verfahren war hier im Interesse des Kindes, um eine Unterhaltslücke zu vermeiden.
BGH Az. XII ZB 152/22, Beschluss vom 3.5.2023, eingestellt am 07.08.2024