Zur Vollstreckung der Auskunftserteilung bei einem notariellen Nachlassverzeichnis
Im Kontext der Zwangsvollstreckung im Rahmen der Auskunftserteilung durch ein Nachlassverzeichnis ist es einem Gläubiger nicht gestattet, Auskünfte allein aufgrund einer materiell-rechtlichen Verpflichtung des Schuldners zu erzwingen. Entscheidend für den Inhalt und den Umfang der zu vollstreckenden Verpflichtung ist der Vollstreckungstitel, der gegebenenfalls durch das Prozessgericht als Vollstreckungsorgan ausgelegt werden muss. Diese Auslegung beginnt mit dem Tenor der zu vollstreckenden Entscheidung und kann durch die Entscheidungsgründe sowie durch Klageanträge und Parteivorträge ergänzt werden.

Das Prozessgericht, das als Vollstreckungsorgan fungiert, kann dabei auf Wissen aus dem Erkenntnisverfahren zurückgreifen und auch Umstände berücksichtigen, die außerhalb des Vollstreckungstitels liegen. Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für Beschwerdegerichte, die über Beschwerden gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen entscheiden.

Im vorliegenden Fall entschied das Beschwerdegericht, dass der Schuldner der Auskunft über den Nachlass des Erblassers nicht verpflichtet ist, dem Gläubiger ein notarielles Nachlassverzeichnis des fiktiven Nachlasses vorzulegen. Diese Entscheidung stützte sich auf die Auslegung des Vollstreckungstitels unter Berücksichtigung der Klageanträge und Entscheidungsgründe. Das Amtsgericht hatte zuvor festgestellt, dass der Schuldner den geforderten Auskunftsanspruch bereits durch eine eidesstattliche Versicherung erfüllt habe, in der alle relevanten Schenkungen aufgelistet wurden. Daher war die Verpflichtung zur Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses auf den aktiven Nachlass beschränkt.

Die Rechtsbeschwerde argumentierte, dass der Klageantrag zu 1 des Gläubigers auf ein privatschriftliches Nachlassverzeichnis zu Schenkungen und der Klageantrag zu 2 auf ein notarielles Nachlassverzeichnis zum gesamten Nachlass abzielt. Das Beschwerdegericht hält jedoch eine solche Auslegung des Vollstreckungstitels nicht für naheliegend. Gemäß § 2314 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger grundsätzlich verschiedene Auskunftsansprüche kumulativ geltend machen. Ein erneutes Verlangen nach einem Privatverzeichnis nach Vorlage eines notariellen Verzeichnisses ist jedoch in der Regel unzulässig, da es als rechtsmissbräuchlich angesehen wird.
BGH, Beschluss vom 07.03.2024, Az. I ZB 40/23, eingestellt am 15.08.2024