Abstammungsuntersuchung im Rahmen der Vaterschaft
Wird ein Kind in die Ehe hineingeboren, dann gilt der Vater als rechtlicher Vater des Kindes. Dies ist unabhängig davon, ob er tatsächlich auch der biologische Vater ist. Ergeben sich Tatsachen, dass es einen biologischen Vater gibt, der nicht mit dem rechtlichen Vater übereinstimmt, so stellt sich die Frage, ob dieser in ein Abstammungsgutachten verpflichtet werden kann, um festzustellen, dass er der tatsächliche Vater des Kindes ist. Im Anschluss erfolgt dann die Notwendigkeit der Vaterschaftsanfechtung durch den rechtlichen Vater, der nicht tatsächlicher biologischer Vater des Kindes ist.

§ 1598 a BGB beinhaltet die Einwilligung zur genetischen Untersuchung, damit die Abstammung eines Kindes geklärt werden kann. § 1598 a BGB regelt allerdings nur, dass der jeweilige Vater von der Mutter und dem Kind die genetische Untersuchung verlangen und gerichtlich beantragen kann, oder die Mutter vom Vater und vom Kind oder das Kind gegenüber beiden Elternteilen. Die Vaterschaft, die § 1598 a BGB festlegt, ist allerdings die Vaterschaft nach § 1592 a BGB. Die Vaterschaft beinhaltet den rechtlichen Vater, wenn das Kind in die Ehe hineingeboren wird, den Vater, der die Vaterschaft anerkannt hat oder aber den Vater, den das Gericht im gerichtlichen Verfahren auf Vaterschaftsfeststellung festgelegt hat. Es ist mit § 1598 a BGB kein Anspruch gegen den biologischen Vater gegeben, so dass eine Verpflichtung zur Abstammungsuntersuchung des mutmaßlich biologischen Vaters nicht erfolgen kann.
OLG Zweibrücken, Az.: 6 UF 70/22, Beschluss vom 02.08.2022, eingestellt am 15.08.2023