Zur Prüfung der Wirksamkeit einer Ehe im Rahmen des Abstammungsstatutes, § 1592, Nr. 1 BGB
Wird ein Kind in die Ehe geboren, so gilt der Vater des Kindes als Ehemann. Voraussetzung hierfür ist dann, dass die Ehe wirksam begründet wurde.

Im Rahmen internationalrechtlicher Fragestellungen, bei denen die Ehe im Ausland geschlossen wurde oder die Frage im Raum steht, ob eine Ehe wirksam im Ausland geschieden worden ist, ist hierfür diese Frage selbständig im Vaterschaftsfeststellungsverfahren zu klären.

Im internationalen Privatrecht kommt es dann darauf an, ob nach Artikel 11 i.V.m. Artikel 13 EGBGB die Ehe im Ausland wirksam geschlossen wurde, ob also die Ehevoraussetzungen im Ausland vorgelegen haben, damit die Ehe wirksam eingegangen werden konnte. Wird eine Ehe in Deutschland zwischen Mehrstaatern geschlossen, so hat das Standesamt nach Artikel 13 EGBGB zu prüfen, ob die Eheschließungsvoraussetzungen gegeben sind. Besteht bereits eine Ehe im Ausland und wurde diese nicht formgemäß nach ausländischem Recht aufgehoben, so kann eine Ehe in Deutschland nicht geschlossen werden.

Erfolgt eine solche Prüfung nicht, so kann es zu einer sogenannten „Doppelehe“ kommen. Das bedeutet, dass ein Ehepartner mit zwei Personen die Ehe geschlossen hat. In einem solchen Fall ist nach dem ärgerem Recht festzustellen, welches Recht in der Anwendung die schärfere (ärgere) Rechtsfolge für die mangelhafte Ehe hat. Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Beschluss festgestellt, dass im Einzelfall auch das mildere Recht zur Anwendung kommen kann, was die geringeren schädlichen Folgen im Rahmen der Rechtsanwendung an die bigamische Ehe begründet. Das ist aber nur dann der Fall, wenn es bei einer isolierten Betrachtung der jeweiligen Rechtsordnung bei der der strengeren Fehlerfolge zu einem Ergebnis führt, was keiner der beiden Rechtsordnungen entspricht.

Im Rahmen einer analogen Anwendung nach § 1593, Satz 3 BGB hat der Bundesgerichtshof deshalb festgestellt, dass im Rahmen einer Doppelehe und der Vaterschaftsfeststellung die Vaterschaft dem späteren Ehemann zuzuordnen ist.
BGH, Az.: XII ZB 565/20, Beschluss vom 08.03.2023, eingestellt am 01.10.2023