Zur Pauschalierung von Teilungskosten im Rahmen des Versorgungsausgleichs
Im Rahmen des Versorgungsausgleichs werden Rentenanwartschaftsrechte der Beteiligten im Ehescheidungsverfahren geteilt. Hierbei kommt die sogenannte interne Teilung oder die externe Teilung in Betracht. Die interne Teilung erfolgt, wenn Versorgungsanrechte innerhalb des Versorgungsträgers geteilt und auf den anderen Beteiligten überschrieben werden. Haben beispielsweise beide Ehegatten Rentenanwartschaften in der Deutschen Rentenversicherung, so kommt es zur internen Teilung. Etwas Gleiches kann aber auch bei betrieblicher Altersvorsorge gegeben sein.

In einer aktuellen Entscheidung vor dem Bundesgerichtshof hatte der Bundesgerichtshof darüber zu entscheiden, ob pauschalierte Teilungskosten im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge der Volkswagen AG mit einem Pauschbetrag zu bemessen seein oder ob ein bestimmter Wert anzugeben ist.

§ 13 VersAusglG legt fest, dass die Teilungskosten von Anrechten im Rahmen der internen Teilung vom Gericht im Rahmen einer Angemessenheitsprüfung nach § 25 FamFG von Amts wegen zu prüfen sind. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass geringere Kosten als die, die der Versorgungsträger in Rechnung stellt, angemessen wären, kann ein Anspruch entsprechend verringert werden.

Im vorliegenden Fall hatte die Volkswagen AG für die interne Teilung pauschaliert Kosten in Höhe von 2 % bis 3 % des für die Ehezeit bezogenen Kapitalwerts in Rechnung gestellt. Der Bundesgerichtshof führt aus, dass er mit seiner bestehenden Rechnung bei einer Pauschalierung im Sinne einer prozentualen Regelung von 2 % bis 3 % an Teilungskosten bezogen auf den ehebezogenen Kapitalwert, keine Hinderungsgründe sieht. Nach Ansicht des BGH ist wichtig, dass die Teilungskosten, auch wenn diese intern auf einer Mischkalkulation basieren, gerechtfertigt sind, solange es hier nicht zu einer unzulässigen Einnahmequelle des Versorgungsausgleichsträgers durch Teilungskosten kommt.
BGH, Az. XII ZB 284/19, Beschluss vom 10.02.2021, eingestellt am 15.05.2021