Mithaftentlassung aus dem Darlehen bei Scheitern der Ehe
Vor dem Oberlandesgericht Hamm ging es in einem Verfahren um die Fragestellung, ob ein Ehepartner bei Scheitern der Ehe aus dem Darlehen entlassen werden kann. In dem Fall hatte die Ehefrau ein Grundstück gekauft, die Darlehen wurden aber von beiden Ehepartnern aufgenommen, sodass auch der Ehepartner, der nicht Grundeigentümer war, in der Haftung gegenüber der darlehnsfinanzierenden Bank war. Mit Trennung der Eheleute ist die Ehefrau aus der gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen. Der Ehemann hat daraufhin die Ehefrau darum gebeten, sie aus der Mithaftung aus dem Darlehen zu entlassen. Diesem kam die Ehefrau jedoch nicht nach, woraufhin es zum gerichtlichen Verfahren kam. Das OLG Hamm hat in seiner Beschlussbegründung darauf hingewiesen, dass auch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in der Eingehung einer Darlehnsverbindlichkeit ein Auftragsverhältnis begründet wird. Da der Auszug der Ehefrau aus der gemeinsamen Wohnung als Scheitern der Ehe festgestellt werden kann (vergleiche OLG Brandenburg FamRZ 2016, S. 232) und ein weiteres Indiz für das Scheitern der Ehe der Befreiungsanspruch im Sinne der Haftungsentlassung gesehen werden kann, ist ein Freistellungsanspruch nach Kündigung des Auftragsverhältnisses nach § 257 BGB gegeben. Aus diesem Grund kann nach Scheitern der Ehe ein Ehegatte vom anderen die Haftungsentlassung aus dem Darlehen verlangen, wenn er nicht Eigentümer des Grundstückes ist/Miteigentümer des Grundstückes, aber die Darlehnsverbindlichkeiten mit übernommen hat.

Das Oberlandesgericht Hamm stellt auch dar, dass der Gesamtschuldnerausgleich der Ehegatten in der Angelegenheit weiter besteht und auch zu keiner Schlechterstellung bei der Bemessung des Zugewinns führt, da die entsprechenden Positionen im Zugewinnausgleich berücksichtigt werden. Mit Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht ebenfalls kein Anlass, um durch weitere Darlehnszahlungen dem anderen Ehegatten eine Vermögensmehrung durch Begleichung der Darlehen zukommen zu lassen.
OLG Hamm, Az.: 5 UF 155/20, Beschluss vom 15.04.2021, eingestellt am 15.02.2022