Zum Erfordernis der familienrechtlichen Genehmigung bei der Übertragung von Immobilien auf Minderjährige
Wird auf Minderjährige Grundvermögen übertragen, was Belastungen beinhaltet, so bedarf es nach § 1822 Ziff. 10 BGB der Genehmigung des Familiengerichts. Der Vormund für das minderjährige Kind kann also nicht einfach entscheiden und diese Erklärung abgeben, wodurch eine Haftung des Kindes bestehen kann, ohne hierfür die Genehmigung des Familiengerichts eingeholt zu haben. In einem aktuellen Fall vor dem Oberlandesgericht Nürnberg ging in einem Verfahren genau um die Fragestellung, ob das Grundbuchamt rechtmäßig eine Übertragung des Grundeigentums auf das minderjährige Kind verweigert hatte. Zwar hatten die Beteiligten im Innenverhältnis eine Erklärung abgegeben, dass das Kind von jeglicher Haftung freigestellt werden sollte, dies reicht aber nicht aus, um die beantragte Eigentumsumschreibung des Grundbuches nach § 20 Grundbuchordnung durchzuführen. Diese darf nur erfolgen, wenn die Auflassung nachgewiesen ist. Die Auflassung bedarf aber zu ihrer Wirksamkeit der oben beschriebenen gerichtlichen Genehmigung. Liegt diese nicht vor, kann eine Eigentumsumschreibung nicht erfolgen. Der Bundesgerichtshof hatte bereits im Jahr 1973, vgl. BGH Az.: IV ZR 8/72, Urteil vom 08.05.1973, entschieden, dass es nicht darauf ankommt, ob eine Haftung des Kindes tatsächlich erfolgt oder möglich erscheint, es ist vielmehr ein abstrakter Maßstab anzusetzen, wonach die Möglichkeit der Haftung des Kindes ausreichend ist, wenn ihm durch die Übertragung von Eigentum im Rahmen der einzelnen oder gesamtschuldnerischen Haftung das Risiko der Haftung auferlegt wird.
OLG Nürnberg, Az.: 15 W 1386/22, Beschluss vom 30.05.2022, eingestellt am 22.09.2022