Zur Frage der Auskehrung des Kindergeldes an das volljährige Kind, wenn dieses nicht bedürftig ist
Das Oberlandesgericht Braunschweig hat in einem aktuellen Hinweisbeschluss die Beteiligten darauf hingewiesen, dass wenn ein volljähriges Kind aufgrund fehlender Bedürftigkeit keinen Unterhaltsanspruch gegen die Eltern hat, ihm auch nicht das Kindergeld zusteht. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte das volljährige Kind, das aufgrund einer Ausbildungsvergütung unstreitig nicht bedürftig war, von seiner Mutter gefordert, dass ihm das Kindergeld herausgegeben wird. Dies wurde durch die Mutter jedoch nur teilweise herausgegeben, da eine Verrechnung mit einem Darlehen erfolgen sollte.

Das Oberlandesgericht Braunschweig setzt sich in dem Hinweisbeschluss mit der Frage auseinander, ob das Kind einen eigenen Auskehrungsanspruch auf das Kindergeld hat. Im Ergebnis kommt es dazu, dass ein Auskehrungsanspruch dann besteht, wenn eine Bedürftigkeit des Kindes vorliegt. Ist das Kind selbst nicht bedürftig und hat deshalb keinen Anspruch auf Unterhaltsleistung durch die Eltern, dann steht ihm auch nicht ein Anspruch auf die Auszahlung des entsprechenden Kindergeldes nach § 1612 b Abs. 1 BGB zu.

Anders verhält es sich, wenn das Kind bedürftig ist und die Eltern Unterhalt zu leisten haben, auch wenn die Eltern nicht leistungsfähig sein sollten, um den Unterhalt an das volljährige Kind zu zahlen, dann ist ein Auskehrungsanspruch nach dem Oberlandesgericht Braunschweig gegeben.
OLG Braunschweig, Az.: 1 UF 13/23, Hinweisbeschluss vom 25.04.2023, eingestellt am 08.10.2023