Zur steuerrechtlichen Betrachtung der Veräußerung eines Miteigentumsanteils des Familienheims an den geschiedenen Ehegatten
In der familienrechtlichen Praxis wird im Rahmen der Ehescheidung und dem Vorliegen eines gemeinsamen Immobilieneigentums häufig im Rahmen einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung im Rahmen des Zugewinnausgleichs Immobilienvermögen übertragen.

Hiervon zu unterscheiden sind Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen, in denen ein geschiedener Ehegatte dem anderen geschiedenen Ehegatten seinen Miteigentumsanteil veräußert.

Der Bundesfinanzhof hat in einer aktuellen Entscheidung ausführlich zu dieser Konstellation Stellung bezogen. Nach § 23 EStG ist bei der Veräußerung von Wohneigentum auch die 10-Jahreshaltefrist zu beachten, um einer Einkommensteuerpflicht zu entgehen. Auch ist die 3-Jahreshaltefrist, die es den Eigentümern einer selbst genutzten Immobilie ermöglichen soll, aufgrund von beruflicher Mobilität die selbstgenutzte Immobilie ohne Versteuerung von Veräußerungsgewinnen verkaufen zu können, zu beachten.

In der Entscheidung führt der Bundesfinanzhof aus, dass eine Selbstnutzung auch dann vorliegen kann, wenn lediglich dem minderjährigen Kind die Wohnung zu Wohnzwecken überlassen wird oder dass sich die Selbstnutzung nicht nur auf das Familienheim, sondern auch auf Zweit- und Ferienwohnungen beziehen kann. Wesentlich ist bei der Entscheidung, dass es in dem vorliegenden Fall um einen Miteigentumsanteil ging und nach dem Auszug des Klägers innerhalb der 10-Jahresfrist eine Überlassung nicht nur an den minderjährigen Sohn, sondern auch an die betreuende Ehefrau und spätere geschiedene Ehefrau erfolgte. Hierin ist keine Reinüberlassung zu Wohnzwecken an ein unterhaltsbedürftiges Kind zu sehen. Aus diesem Grund war der Veräußerungsgewinn durch den Verkauf der Immobilie zu versteuern.

Praxishinweis:
Im Rahmen von Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen ist die steuerrechtliche Beachtung wesentliches Element im Rahmen der Übertragung von Immobilienanteilen. Die Zeitpunkte sind zu beachten, es ist zu beachten, welche Form der Nutzung vorlag. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass, wenn Immobilienanteile im Rahmen des Zugewinnausgleichs erfolgen, hier keine veräußerungsrechtliche Thematik begründet wird, sondern Zugewinnausgleichsansprüche im Raum stehen. So kann der Zugewinnausgleich, der nicht der Einkommenssteuer oder Schenkungssteuer unterliegt, durch Übertragung von Immobilien erfüllt sein. Es ist dabei allerdings zu beachten, dass der Freibetrag im Rahmen einer Schenkung 500.000,00 € beträgt, § 16 Abs. 1, Nr.1 ErbStG. Es ist aber zu beachten, dass überschießende Beträge der Schenkungssteuer unterliegen können.
BFH, Az. IX R 11/21, Urteil vom 14.02.2023, eingestellt am 15.09.2023