Brautgabeversprechen unter dem Gesichtspunkt des deutschen Rechts
In einer aktuellen Entscheidung äußert sich der Bundesgerichtshof zu dem Brautgabeversprechen und dessen Rechtsnatur sowie der Formbedürftigkeit bei der vertraglichen Gestaltung des Brautgabeversprechens. In dem Fall hat eine deutsche Staatsangehörige einen libyschen Staatsangehörigen in Deutschland geheiratet und neben der standesamtlichen Trauung gab es in der Moschee noch eine Trauung nach islamischem Recht. In der religiösen Zeremonie wurde von den Ehegatten ein Schriftstück unterzeichnet, das der Ehefrau als Mitgift eine Brautgabe zur Deckung einer Pilgerfahrt nach Mekka gewährte.

Die Ehe wurde Anfang 2007 geschlossen und im Jahr 2016 geschieden. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens streiten die Ehegatten um die Gewähr der Brautgabe.

In der Entscheidung führt der Bundesgerichtshof lehrbuchartig auf, wie die Brautgabe rechtlich und im internationalen kollisionsrechtlichen Kontext einzuwerten ist. Er führt aus, welche europäischen Rechtsakte in Frage kommen könnten, um festzustellen, welches Sachrecht auf die Entscheidung anzuwenden ist. Da diese Rechtsakte allerdings alle nach der Eheschließung rechtswirksam wurden, findet der Verweis auf die alten kollisionsrechtlichen Vorschriften des internationalen Privatrechts nach dem EGBGB Anwendung. Nach diesen Vorschriften ist auf den zugrundeliegenden Sachverhalt deutsches Recht anwendbar und der Bundesgerichtshof führt in seiner Urteilsbegründung korrekterweise aus, dass in einer Vereinbarung der Brautgabe keine gleichzeitig mitzugrundeliegende Rechtswahlvereinbarung für das auf die Brautgabe anzuwendende Recht zu sehen ist. Der Bundesgerichtshof führt aus, dass auf den zugrundeliegenden Sachverhalt deshalb deutsches Recht Anwendung findet und er qualifiziert die Brautgabe als ehevertragliche Regelung sui generis, das heißt eigener Art. Für ehevertragliche Vereinbarungen nach deutschem Recht ist das Formerfordernis der notariellen Beurkundung erforderlich, um rechtlich Bestand zu haben. Die Vereinbarung der Eheleute, die diese in einer religiösen Zeremonie allerdings ohne Hinzuziehung eines Notars und deshalb formunwirksam abgeschlossen haben, erfüllt die erforderlichen Formvorschriften gerade nicht. Aus diesem Grund lässt sich kein Anspruch der Ehefrau aus einer vertraglichen Regelung rechtswirksam ableiten. Die Ehefrau hat keinen Rechtsanspruch auf die Zahlung einer Pilgerfahrt aus dem Brautgabeversprechen.
BGH, Az.: XII ZB 380/19, Beschluss vom 18.03.2020, eingestellt am 08.08.2020