Zur Kostentragungspflicht im Erbscheinserteilungsverfahren
Im Rahmen des Erbrechts und für die Ausweisung der Eigentümerposition als Erbe ist ein Erbschein erforderlich. Dies gilt immer dann, wenn insbesondere kein notarielles Testament vorliegt, das neben dem Eröffnungsprotokoll die Erbenstellung unzweifelhaft erkennen lässt.

Da es sich bei der Erteilung eines Erbscheins um ein Antragsverfahren vor dem Amtsgericht handelt, stellt sich in dem Zusammenhang die Frage der Kostentragung. Dies insbesondere dann, wenn es gegenläufige Erbscheinsanträge gibt, oder wenn es zu Streitigkeiten kommt, die gutachterlich zu klären sind.

Das Oberlandesgericht Bamberg hat sich in einem aktuellen Verfahren intensiv mit der Kostentragungspflicht nach § 81 FamFG und der Wertung nach § 22 Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) auseinandergesetzt. Es führt aus, dass es sich in dem Verfahren zur Erteilung eines Erbscheins um ein Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt. Es handelt sich dabei um ein Antragsverfahren, so dass der Grundsatz des § 22 Abs. 1 GNotKG maßgeblich ist, dass der Veranlasser eines Verfahrens grundsätzlich für die Kosten des Verfahrens haftet. § 81 FamFG regelt hingegen, dass die Gerichtskosten demjenigen aufzuerlegen sind, der nach billigem Ermessen des Gerichts diese zu tragen hat. Das bedeutet, dass das Gericht die Gesamtumstände zu werten hat und danach entscheidet, ob einem der Beteiligten die Kosten ganz oder teilweise aufzuerlegen sind. In diese Ermessensentscheidung hat jedoch auch § 22 GNotKG mit hineinzuwirken. Wenn eine der beteiligten Parteien keine Veranlassung dazu gegeben hat, sei es, dass es keine Anträge gestellt hat oder auch keine Beweisantritte vorgelegt hat, dann können beispielsweise Sachverständigengutachten, die aufgrund eines Zweifels einer Partei hinsichtlich der Urheberschaft eines Gerichts geäußert und verursacht wurden, nicht der Partei auferlegt werden, die diese Zweifel geäußert hat.

In dem Verfahren hatte der Antragsteller die Kosten insgesamt zu tragen. Dies entspricht den Grundsätzen des Erbscheinsverfahrens.
OLG Bamberg, Az.: 2 W 30/21, Beschluss vom 10.01.2022, eingestellt am 30.06.2022