Zum Gesetzentwurf der Erweiterung der Strafbarkeit der Kindesentführung
Im Familienrecht kommt es immer wieder vor, dass ein Elternteil sich der Kinder bemächtigt und diese ins Ausland gegen den Willen des anderen Elternteils verbringt.

In einem solchen Fall kann der andere Elternteil die Rückführung des Kindes nach den Regeln des Haager Übereinkommens über die Kindesentführung (Haager Übereinkommen vom 25.10.1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, HKÜ), dass die Rückführung von entführten Kindern regeln, gerichtlich beantragen. Für eine Verbringung von Kindern innerhalb der Bundesrepublik gibt es keinen entsprechenden Rahmen.

Der Bundesrat hat mit einem neuen Gesetzentwurf (Bundesratsdrucksache 502/20 (b)) dem deutschen Bundestag einen neuen Gesetzentwurf zugeleitet, wonach zukünftig auch die Verbringung von Kindern ins Ausland durch einen Elternteil unter Strafe gestellt wird. Der Strafrahmen geht aus von einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Erreicht wird dies durch eine Neuregelung des § 235 StGB, der die Entziehung Minderjähriger regelt. Dies bedeutet, dass, wenn dieser neue Gesetzentwurf das Gesetzgebungsverfahren unverändert durchläuft, dass zukünftig auch im Rahmen des deutschen Strafrechts solche Kindesentführungen gegen den Willen des anderen Elternteils in Deutschland strafrechtlich verfolgt werden können.
Gesetzentwurf des Bundesrates, Drucksache 502/20 (Beschluss), Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes von Kindern. Eingestellt am 15.04.2022