Rechtsmittel gegen einen Scheinbeschluss
Ein Scheinbeschluss ist eine gerichtliche Entscheidung, die zunächst den Rechtsschein der vollständigen und rechtskräftigen Entscheidung beinhaltet, tatsächlich fehlt es dann jedoch an einem vollständigen Beschluss oder Urteil. Dies kann beispielsweise dadurch geschehen, dass der zuständige Richter oder die zuständige Richterin den Beschluss nicht unterzeichnet haben. Dadurch erwächst der Beschluss nicht in Rechtskraft.
Wird gegen einen solchen Scheinbeschluss ein Rechtsmittel eingelegt, so ist das Rechtsmittel hiergegen statthaft, so dass gegen einen Scheinbeschluss die Beschwerde erhoben werden kann. Die Beschwerde geht in familienrechtlichen Verfahren dann an das Oberlandesgericht. Die Beschwerde ist auch zulässig, allerdings kann das Oberlandesgericht in der Sache keine Entscheidung treffen, da keine erstinstanzliche Entscheidung vorliegt. Aus diesem Grund muss das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht feststellen, dass der erstinstanzliche Beschluss rechtlich inexistent ist. Die Sache wird dann an das zuständige Amtsgericht zur Entscheidung zurückverwiesen. In der Folge hat also das erstinstanzliche Gericht dann eine erneute Sachentscheidung vorzunehmen. Im Zweifel wird dies dieselbe Entscheidung wie zuvor sein und es kommt nicht zu einer anderen gerichtlichen Entscheidung, sondern es wird der Rechtsakt durchgeführt, wie beispielsweise die Unterschrift des zuständigen Richters unter dem Beschluss, so dass der Beschluss dann rechtskräftig erstinstanzlich ergangen ist.
OLG Bremen, Az. 4 UF 103/21 und 4 UF 119/21, eingestellt am 22.12.2022