Zur Berücksichtigung einer Vorfälligkeitsentschädigung oder Steuererstattung im Zugewinnausgleich
Schließen zwei Personen die Ehe miteinander, so leben sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn keine anderweitige güterrechtliche Vereinbarung im Rahmen eines Ehevertrages zwischen den Beteiligten geschlossen wird.
Lassen sich die Ehegatten dann scheiden, so wird der Zugewinnausgleich dadurch ermittelt, dass zu spezifischen Stichtagen das jeweilige Vermögen der Ehegatten ermittelt wird. Dies sind der Stichtag des Ehezeitanfangs und der Stichtag des Ehezeitendes, was mit dem Datum der Zustellung des Scheidungsantrags durch das Gericht an die Gegenseite bestimmt wird. Daneben gibt es noch den Stichtag des Trennungszeitpunkts um zu ermitteln, ob zwischen dem Trennungszeitpunkt und dem Ehezeitende Vermögen transferiert wurde.

In einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs setzte dieser sich mit der Frage auseinander, inwieweit eine Steuererstattung oder eine Vorfälligkeitsentschädigung im Zugewinnausgleich berücksichtigt wird, wenn diese innerhalb oder außerhalb von den genannten Stichtagen erfolgt.

In der Entscheidung setzt sich der Bundesgerichtshof damit auseinander, dass Bewertungen hinsichtlich einer latenten Steuerlast bei Geschäftsübertragungen und Veräußerungen auch im Zugewinn zu berücksichtigen sind. Dies hat aber letztendlich keine Auswirkungen auf etwaige Steuererstattungen, die vor oder nach dem jeweiligen Stichtag erfolgen. Der Grund für Steuererstattungen liegt darin, dass Steuererstattungen nicht stichtagsbezogen erfolgen, sondern nach Abschluss des Kalenderjahres berechnet werden. Sie können deshalb nicht mit im Anfangs- oder Endvermögen berücksichtigt werden. Gleiches gilt für etwaige Vorfälligkeitsentschädigungen, die für die Veräußerung einer Immobilie nach dem Ehezeitende erfolgen. Aus diesem einfachen Grund sind Steuererstattungen und Vorfälligkeitsentschädigungen bei Immobilienverkäufen nicht zu berücksichtigen, wenn diese außerhalb der Stichtage eintreten.
BGH, Az.: XII ZB 402/20, Beschluss vom 08.12.2021, eingestellt am 08.05.2022