Zur Härtefallklausel im Versorgungsausgleich
Der Versorgungsausgleich hinsichtlich von Pensionsansprüchen, Rentenansprüchen, Ansprüchen gegen Versorgungswerke oder aber auch aus privater oder beruflicher Altersversorgung findet im Rahmen der Ehescheidung der Eheleute von Amts wegen statt.

Die Parteien haben die Möglichkeit, den Versorgungsausgleich auszuschließen oder Teile davon. In einigen Fällen kann auch im Rahmen der Härtefallregelung des § 27 VersAusglG vom Versorgungsausgleich abgesehen werden, wenn die Durchführung grob unbillig wäre.

In einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Bamberg ging es um die Fragestellung, ob die Härtefallklausel für einen Fall Anwendung findet, in dem ein Beamter über Jahre hinweg Akten nicht bearbeitet und bei sich zuhause und in einem abgeschlossenen Aktenschrank im Büro gelagert hatte, weil er mit seiner Tätigkeit überfordert war. Für dieses Verhalten wurde der Beamte strafrechtlich verfolgt, die Eheleute lebten im Anschluss aber noch mehrere Jahre nach der Straftat und der folgenden Verurteilung gemeinsam miteinander zusammen.

Das Oberlandesgericht Bamberg kommt in seinem Beschluss zu dem Ergebnis, dass für die Anwendung der Härtefallklausel des § 27 VersAusglG ein treuwidriges und zielgerichtetes schädliches Verhalten dem anderen und damit dem Berechtigten gegenüber erfolgen muss. Der Verlust der Pensionsansprüche im vorliegenden Fall führt nach Auffassung des Oberlandesgerichts Bamberg nicht dazu, dass die Härtefallklausel Anwendung findet, da dieses Verhalten sich nicht bewusst gegen den Ausgleichsberechtigten gerichtet hatte. Das Oberlandesgericht führt aus, dass im Rahmen der Ehe, die die Beteiligten miteinander geführt haben, der Ehepartner sowohl an der negativen als auch an der positiven Karriereentwicklung des anderen Ehepartners partizipiert. Hier partizipiert die Ehefrau an der negativen Karriereentwicklung des Ehemannes. Dies wird nach Auffassung des Oberlandesgerichts Bamberg auch dadurch gestützt, dass die Trennung der Eheleute erst viele Jahre später nach der Verurteilung des Ehemannes erfolgt ist.

Aus diesem Grund findet die Anwendung des § 27 VersAusglG auf diesen Fall keine Anwendung.
OLG Bamberg, Az.: 7 UF 99/22, Beschluss vom 10.08.2022, eingestellt am 15.06.2023