Schutzimpfung und Impffähigkeiten
Im Rahmen der elterlichen Sorge kommt es immer wieder zu der Frage, ob ein Kind geimpft werden soll oder nicht und welche Kriterien für eine Impfung herangezogen werden.

Bei Streitigkeiten der Kindeseltern darüber, ob ein Kind geimpft werden soll oder nicht, ist im Zweifel ein familiengerichtliches Verfahren anzustreben, sodass die Entscheidung darüber einem Elternteil zu übertragen ist. Grundsätzlich gilt, dass sich die höchstrichterliche Rechtsprechung in Fragen von Schutzimpfungen für Kinder an die Empfehlungen der ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut richtet. Stellt sich nunmehr im gerichtlichen Verfahren die Frage, ob das betreffende Kind impffähig ist, so hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem aktuellen Beschluss ausgeführt, dass es für die Klärung der Impffähigkeit eines Kindes keines Sachverständigengutachtens bedarf. Das Gericht führt aus, dass für Impfungen von Kindern die Empfehlungen der ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut zu berücksichtigen sind, genauso wie die Schutzimpfungsrichtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses. Sowohl die Empfehlungen der ständigen Impfkommission als auch die Schutzimpfungsrichtlinien sind vom zuständigen und behandelnden Kinderarzt / Arzt zu beachten. Dieser hat im Wege der Prüfung vor der Impfung generell die Impffähigkeit des Patienten und damit auch des Kindes zu prüfen. Einer weiteren Sachverständigen Begutachtung bedarf es in solchen Fällen deshalb nicht.
OLG Frankfurt am Main, Az.: 6 UF 3/21, Beschluss vom 08.03.2021, eingestellt am 15.06.2021