Die externe Teilung im Rahmen des Versorgungsausgleichs hat grundgesetzkonform zu erfolgen
Der Versorgungsausgleich wird im Rahmen der Ehescheidung von Amts wegen durchgeführt und beinhaltet die Teilung der Rentenanwartschaften der Ehegatten, die diese während der Ehedauer erworben haben.

Dem Bundesverfassungsgericht lag eine Richtervorlage zur Klärung der Frage der verfassungskonformen Auslegung des § 17 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) vor. § 17 VersAusglG regelt die besonderen Fälle einer externen Teilung von Betriebsrenten.

Das Bundesverfassungsgericht führt in seiner Entscheidung aus, dass es die Sache der Familiengerichte sei, den Versorgungsausgleich im Rahmen der externen Teilung grundgesetzkonform zu regeln. Auch neutral formulierte Gesetze können letztlich dazu führen, dass es eine Benachteiligung zwischen den Geschlechtern gibt. Einer solchen Benachteiligung ist im Rahmen des Versorgungsausgleichs entgegen zu wirken. Führt die externe Teilung im Rahmen des Versorgungsausgleichs dazu, dass es zu Kapitalreduzierungen kommt, die nicht lediglich aufwandsneutral sind, so ist dies nicht hinzunehmen. Aufwandsneutrale Kapitalabflüsse durch die externe Teilung sind von den Beteiligten hinzunehmen. Zu den Beteiligten der externen Teilung im Versorgungsausgleich zählt das Bundesverfassungsgericht explizit den Ausgleichspflichtigen, den Ausgleichsberechtigten aber auch den Arbeitgeber auf, der die Betriebsrenten zur Verfügung stellt. Bei allen dreien ist eine grundrechtliche Güterabwägung vorzunehmen. Weiterhin führt das Verfassungsgericht aus, dass Abschläge von mehr als 10 % unvereinbar sind und deshalb auf maximal 10 % zu begrenzen seien.
Bundesverfassungsgericht, Az.: 1 BvL 5/18m Beschluss vom 26.05.2020, eingestellt am 01.08.2021