Zulässigkeit der Stellvertreterehe (Handschuhehe) im Ausland
Anders als im deutschen Recht, in dem Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, bei gleichzeitiger Anwesenheit vor dem Standesbeamten ihre Eheschließungsabsicht kundtun müssen, gibt es ausländische Rechtsordnungen, in denen auch die Abgabe dieser Eheschließungserklärung durch einen Stellvertreter vorgenommen werden kann. Man spricht in diesem Fall von einer sogenannten „Handschuhehe“. Bei der „Handschuhehe“ sind also nicht die Beteiligten anwesend oder einer der beteiligten Ehegatten, sondern lediglich ein Stellvertreter.

In einer aktuellen Entscheidung vor dem Bundesgerichtshof ging es um die Fragestellung, ob eine in Mexiko durch zwei Stellvertreter geschlossene Ehe nach deutschem Recht zulässig ist. In dem Fall waren beide Eheschließenden durch Vertreter bei der Abgabe der Erklärung vertreten.

Der Bundesgerichtshof verweist in diesem Zusammenhang auf Art. 11 EGBGB, da es sich bei der Fragestellung um eine Frage des internationalen Privatrechts handelt. Nach Art. 11 EGBGB bedarf es für die Formgültigkeit einer Ehe im internationalen Kontext der Eheschließung nach dem Recht des jeweiligen Ortes. Das Ortsrecht hat zu bestimmen, welche Anforderungen an die Eheschließung zulässig sind. Lässt das Ortsrecht des jeweiligen Staates die Stellvertreterehe zu, so ist die Ehe nach dem Recht dieses Staates wirksam geschlossen. Einer solchen Eheschließung steht auch nicht der deutsche ordre public entgegen, wonach Ergebnisse ausländischer Rechtsordnungen dann in Deutschland nicht akzeptiert werden, wenn diese dem elementaren Verständnis der deutschen Rechtsordnung widersprechen. Da Art. 11 EGBGB jedoch ausdrücklich Bezug auf das jeweilige Ortsrecht nimmt, sind Stellvertreterehen zulässig.

Der BGH konkretisiert in dem Zusammenhang jedoch, dass nur solche Stellvertreterehen zulässig sind, wonach die Erklärung des Stellvertreters sich mit der Erklärung des Vertretenen deckt. Wenn dem Stellvertreter selber eine Entscheidungsfreiheit zugebilligt wird, mit welchem Ehepartner die Ehe geschlossen werden soll und es nicht nur die Abgabe einer spezifischen Erklärung in Bezug auf eine bestimmte Person ist, dann richtet sich dies nach Art. 13 EGBGB und damit nach dem Recht des Heimatstaates des jeweiligen Beteiligten. In Deutschland wäre die Auswahl des Ehepartners nicht zulässig, so dass eine „Handschuhehe“, die dem Vertreter die Möglichkeit einräumt, einen Ehepartner auszusuchen, nicht nach deutschem Recht zulässig ist.
BGH, Az.: XII ZB 309/21, Beschluss vom 29.09.2021, eingestellt am 22.01.2022