Die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft bei Gefährdung der Zugewinnausgleichsforderung
Es besteht rechtlich die Möglichkeit, dass eine Zugewinngemeinschaft auch durch Antrag aufgehoben werden kann, wenn Handlungen zu befürchten sind (siehe § 1365 und § 1375 Abs. 2 BGB), die zu einer erheblichen Gefährdung der Ausgleichsforderung führen können. Aus dem Wortlaut des § 1385 Nr. 2 BGB ergibt sich, dass gefährdende Handlungen nicht schon vorgenommen sein müssen, sondern dass es ausreichend ist, dass diese zu befürchten sind. Wenn es aber bereits zu illoyalen Handlungen gekommen ist und zu Vermögensminderungen, ist die Vorschrift erst recht anwendbar. Für die Gefährdungshandlung ist ein aktives Tun erforderlich und ein bloßes Unterlassen ist hierfür nicht ausreichend. So kann zum Beispiel die Nichtfortsetzung einer Vermögensbildung, die während der Ehe betrieben wurde, für den Tatbestand der Norm nicht ausreichend sein. Als vermögensgefährdende Handlungen erfasst sind beispielsweise finanzielle Transaktionen, die weder wirtschaftlich sinnvoll, noch notwendig sind und daraus schließen lassen, dass der Ehegatte Vermögensverschiebungen vornehmen will, um die Verfügbarkeit von Geldmitteln zu erschweren. Auch die Übertragung von Grundbesitz an gemeinsame Kinder rechtfertigt einen Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich. Für die Erfüllung des Tatbestandes ist eine erhebliche Gefährdung der Ausgleichsforderung erforderlich. Das bedeutet, dass zu erwarten sein muss, dass durch die gefährdenden Handlungen die Durchsetzung der Zugewinnausgleichsforderung des anderen Ehegatten beeinflusst wird. Dabei kommt es auch auf die Höhe der Vermögensinteressen an und auch auf den Grad der Gefährdung. Eine Gefährdungssituation liegt dann vor, wenn aufgrund der vermögensmindernden Handlung der andere Ehegatte seine Zugewinnausgleichsforderung nicht mehr erhalten bzw. nicht mehr vollständig erhalten kann.

In dem Fall, wenn der Ausgleichspflichtige trotz der gefährdenden Handlung über ausreichend Vermögen verfügt, ist der Tatbestand des § 1385 Nr. 2 BGB nicht erfüllt. Auch bei Aussagen eines Ehegatten mit der Androhung, er werde sein Vermögen „abräumen“ oder der andere „solle kein Geld bekommen“ stellt kein Tatbestand des § 1385 Nr. 2 BGB dar.
Tanja Langheim: Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft. In: Forum Familienrecht 11, 2022, S. 441 ff., eingestellt am 14.12.2022