Schulwahl
Im Rahmen der elterlichen Sorge treffen die Eltern gemeinsam, auf welche Schulde das gemeinsame Kind gehen soll. Ebenso hat eine Einigung über die Schulform (staatliche oder private Schule und der zugrundeliegenden Schulpädagogik) zu erfolgen.

Streiten getrenntlebende Eltern eines gemeinsamen Kindes darüber, auf welche Schule das Kind gehen soll, dann ist dies eine Frage der elterlichen Sorge nach § 1628 BGB und im Fall der Uneinigkeit der Eltern hat das Gericht dann einem Elternteil unter der Kindeswohlprüfung das Recht Schulwahl oder der Wahl der Schulform zu übertragen. Im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung ist dann die Entscheidungskompetenz demjenigen Elternteil durch das Gericht zu übertragen, dessen Lösungsvorschlag dem Kindeswohl am besten gerecht wird. Bei der Feststellung durch das Gericht, welcher Lösungsvorschlag dies sein soll, sind verschiedene Kriterien gegeneinander abzuwägen, die für oder gegen die Schulwahl sprechen. Dies können Betreuungszeiten der infrage stehenden Schulen sein, das soziale Umfeld des Kindes, was dieses zuvor und an der neuen Schule hat, die Wohnortnähe der Schule zum Wohnort des Kindes, die Erreichbarkeit der Schule, Kosten für einen Hort oder auch einer Privatschule. Im Ergebnis dieser Abwägung hat das Gericht dann die Entscheidung zu treffen.
OLG Bremen, Az.: 4 UF 27/23, Beschluss vom 30.05.2023, eingestellt am 01.12.2023