Keine Impfung ohne Aufklärung im Sorgerecht
Eltern haben für gemeinsame Kinder im Rahmen der elterlichen Sorge auch die Gesundheitssorge gemeinsam. Streiten Eltern über Aspekte der Sorge, so ist hierfür eine gerichtliche Entscheidung notwendig. Dies gilt auch für Fragestellungen im Rahmen der Impfung von gemeinsamen Kindern.

Grundsätzlich sieht der BGH die Übertragung der Impfentscheidung auf denjenigen Elternteil vor, der eine Impfung befürwortet, wie sie nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (StIKo) gegeben ist.

Vor dem Oberlandesgericht Dresden ging es in einem Verfahren darum, ob im Rahmen einer Eilentscheidung die Impfentscheidung bezüglich einer Covid 19-Schutzimpfung für das gemeinsame, 14 Jahre alte Kind auf den die Impfung befürwortenden Elternteil vorgenommen werden kann.

In dem Verfahren kommt das Oberlandesgericht Dresden in seiner Entscheidung dazu, dass eine solche Übertragung im Eilverfahren dann nicht in Betracht kommt, wenn das Kind hinsichtlich der Impfung und der Nebenwirkung nicht aufgeklärt worden ist, obwohl das Kind ausdrücklich um diese Aufklärung gebeten hat und aufgrund einer mangelnden bisher durchgeführten Aufklärung zumindest die Impfung ablehnt.

Dieses Verfahren trägt dem Umstand Rechnung, dass das Kind bereits über 14 Jahre alt ist und deshalb selbständig im Verfahren gehört wird. Inwieweit sich diese Entscheidung auf andere Fälle, insbesondere auf minderjährige Kinder unter 14 Jahren übertragen lässt, kann nicht beurteilt werden. Es ist und bleibt eine Frage des Einzelfalles.
OLG Dresden, Az.: 20 UF 875/21, Beschluss vom 28.01.2022, eingestellt am 01.06.2022