Die elterliche Sorge kann auch im Einstweiligen Anordnungsverfahren entzogen werden
Die elterliche Sorge, die den Kindeseltern zusteht, ist grundgesetzlich geschützt nach Art. 6 GG. Dennoch kann es Situationen geben, in denen der Staat den Kindeseltern die elterliche Sorge entzieht, wenn die Erziehungsberechtigten in der Erziehung der Kinder versagen oder wenn den Kindern aus schwerwiegenden Gründen eine Verwahrlosung droht. Hierbei ist zu beachten, dass auch bei der Entziehung der elterlichen Sorge der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren ist und nicht jedes Fehlverhalten der Eltern oder jede mögliche Vernachlässigung der Kinder den Staat in seinem Eingriffsrecht berechtigt, die elterliche Sorge zu entziehen. Für den Maßstab des Fehlverhaltens bedarf es einer nachhaltigen Gefährdung des Kindes am körperlichen, seelischen oder geistigen Wohlbefinden (BVerfG, FamRZ 215, S. 112 ff.). Im Rahmen der durch das Gericht zu erfolgenden Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme bedeutete dies auch, dass zwischen dem Eingriff in die elterliche Sorge durch die Erziehung und dem Grad der Bemessung der Wahrscheinlichkeit, dass das Kind einen Schaden oder weitere Schäden erleidet, abgewogen werden muss und ein Schaden mit ziemlicher Sicherheit angenommen werden muss, vgl. BGH, FamRZ 2019, S. 598 ff.

In einem Verfahren, das dem Oberlandesgericht Bremen im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Entziehung der elterlichen Sorge im Rahmen eines Einstweiligen Anordnungsverfahrens vorlag, haben die Eltern ihre Kinder nachweislich schwerst misshandelt, indem diese mit Gegenständen unterschiedlichster Art geschlagen wurden. Aus diesem Grund waren die Kinder nach Maßgabe der Rechtsanwendung des Oberlandesgerichts Bremen aus dem elterlichen Haushalt zu nehmen und fremdzuplatzieren, da weitere Misshandlungen durch die Kindeseltern zu erwarten waren.
OLG Bremen, Az. 4 UF 113/21, eingestellt am 14.10.2022