Keine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts aufgrund von Krankheit
Im Anschluss an eine geschiedene Ehe kann ein Ehegatte dem anderen gegenüber unterhaltspflichtig sein, wenn entsprechende Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind. Eine Anspruchsvoraussetzung wäre beispielsweise Krankheit, wenn aufgrund der Krankheit die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann, § 1572 BGB. Im Rahmen der Unterhaltsleistung stellt sich immer die Frage, ob der Unterhalt dann zu begrenzen oder zeitlich zu befristen ist.

Vor dem Amtsgericht Frankenthal ging es in einem Verfahren um die Fragestellung inwieweit die nachweislich und gutachterlich festgestellte Krankheit der geschiedenen Ehefrau diese zum Unterhalt berechtigt. Die Ehe war eine sogenannte „Alleinverdienerehe“, die Beteiligten waren 36 Jahre lang verheiratet. Die Ehefrau hat während dieser Zeit keine berufliche Tätigkeit ausgeübt, sondern die drei, nunmehr volljährigen Kinder, erzogen.

Aufgrund der langen Ehezeit der Beteiligten von 36 Jahren, der vollen Erwerbsminderung der Ehefrau, die zum Zeitpunkt der Ehescheidung das 60. Lebensjahr vollendet hatte, hat das Amtsgericht Frankenthal der Ehefrau einen nachehelichen Unterhalt zugesprochen. Dieser war nach Auffassung des Gerichts weder zu befristen noch in der Höhe zu begrenzen, so dass der Ehemann unterhaltspflichtig war. Aus dem gemeinsamen Verkauf einer Immobilie hatten die Ehegatten jeweils einen Geldbetrag erzielt, der nach Auffassung des Gerichts bis zur statistischen Lebenserwartung der Frau ratierlich in monatlichen Raten auf den Unterhalt anzurechnen war.
AG Frankenthal, Az.: 71 F 214/19, Beschluss vom 29.4.2021, eingestellt am 22.08.2022