Kindeswille und Umgangsausschluss
In § 1684 BGB wird das Umgangsrecht der Eltern mit dem Kind geregelt. Grundsätzlich bestimmen die Eltern autonom den Umgang, den das Kind mit den Eltern hat. Insbesondere nach der Trennung der Eltern obliegt es diesen, eine Umgangsregelung zu treffen, die auch dem Kindeswohl entspricht. Je älter die Kinder werden, desto mehr ist der Wille der Kinder bei der Umgangsausgestaltung zu berücksichtigen, da der Kindeswille auch Ausdruck des verfassungsrechtlich zu beachtenden Selbstbestimmungsrechts des Kindes darstellt.

Je älter ein Kind also wird, desto mehr tritt die Beachtlichkeit des Kindeswillens in den Vordergrund. Ein beachtlicher Kindeswille setzt voraus, dass das Kind seinen Willen zielorientiert artikuliert, dieser stabil und intensiv geäußert wird und autonom durch das Kind zustande gekommen ist. Allerdings kann auch ein autonomer Kindeswille im Rahmen der elterlichen Beeinflussung oder Mitbeeinflussung geprägt sein. Aber auch in diesen Fällen mag eine Übergehung des Kindeswillens das Persönlichkeitsrecht des Kindes verletzen, wenn ein solcher Wille übergangen wird.

Das Oberlandesgericht Bremen hat sich in einem Verfahren intensiv mit dem geäußerten Kindeswillen und dessen Begründung auseinandergesetzt. Hier waren die Kinder bereits im Alter zwischen 11 Jahren und 16 Jahren und verweigerten den Umgang mit dem Kindesvater nach der Trennung. Das Oberlandesgericht Bremen führt aus, dass zwar der Wille der Kinder als in Teilen durch die Mutter beeinflusst sein kann, in der Anhörung vor dem Senat kam das Gericht aber zu der Auffassung, dass es sich grundsätzlich um einen selbständig gebildeten und zu respektierenden Willen der Kinder handelt, so dass der vom Amtsgericht in der ersten Instanz angeordnete Umgangsausschluss für die Dauer von 18 Monaten auch der Beschwerde des Kindesvaters standhielt.
OLG Bremen, Az. 4 UF 7/22, Beschluss vom 01.12.2022, eingestellt am 31.10.2023