Aussetzung der Kürzung des Versorgungsausgleichs
Nach § 33 VersAusglG (Versorgungsausgleichsgesetz) kann der ausgleichspflichtige Ehegatte, also der Ehegatte, der Versorgungsanrechte auszugleichen hat, sofern er bereits Rentenzahlungen erhält, der berechtigte Ehegatte jedoch noch nicht und beide Ehegatten eine Unterhaltsvereinbarung geschlossen haben, die Aussetzung der Kürzung durch den Versorgungsausgleich verlangen. Es liegt also eine Situation vor, in der der Ehegatte, der bereits durch den Versorgungsausgleich eine gekürzte Rente erhält zusätzlich aufgrund einer Unterhaltsvereinbarung noch weitere Zahlungen an die geschiedene Ehefrau leistet. Die Kürzung kann jedoch nur in der Höhe erfolgen, in der eine Doppelbelastung für den versorgungsausgleichspflichtigen Ehegatten besteht.

Gemäß § 33 VersAusglG ist dann ein entsprechender Antrag zu stellen. Es muss dann festgestellt werden, in welcher Höhe vereinbarungsgemäß, sei es aus einer Unterhaltsurkunde oder aus einem gerichtlich protokollierten Vergleich, die Unterhaltszahlung an den begünstigten Ehegatten erfolgt und wie die Versorgungsausgleichskürzung entsprechend vorzunehmen ist. Eine Doppelbelastung tritt nur für den Betrag ein, für den die Unterhaltsleistung gleichwertig ist mit der Versorgungsausgleichsleistung, die bereits gekürzt wurde. Der Grund für das Aussetzen der Kürzung liegt darin, dass der Unterhaltspflichtige durch die Doppelbelastung in der Freiheit seiner Lebensführung in unzulässiger Weise eingeschränkt würde, wogegen er verfassungsgemäß zu schützen sei, vgl. BGH, Az. : XII ZB 272/12. Wird die Kürzung nicht entsprechend vorgenommen, so kann hiergegen dann die Beschwerde vor dem Oberlandesgericht erfolgen.
Vgl. OLG Bremen , Az.: 5 UF 119/22, Beschluss vom 22.02.2023, eingestellt am 15.03.2024