Externe Teilung von Versorgungsanwartschaften und Bestimmung des Versorgungsträgers
Im Rahmen der Ehescheidung wird auch der Versorgungsausgleich durchgeführt, wenn die Beteiligten nicht anderweitige Erklärungen gegenüber dem Gericht in der mündlichen Verhandlung abgeben, oder notarielle Vereinbarungen zum Ausschluss oder teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs vorlegen.

Im Rahmen des Versorgungsausgleichs kann es bei Anrechten zur sogenannten internen Teilung oder zur externen Teilung kommen. Bei der internen Teilung wird ein bestehendes Versorgungsanwartschaftsrecht im Rahmen des Versorgungsausgleichs auf den Ausgleichberechtigten bei demselben Versorgungsträger übertragen, bei der externen Teilung erfolgt die Neubegründung oder der Ausbau eines bestehenden Anrechts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem der ausgleichspflichtige Ehepartner sein bisheriges Versorgungsanrecht begründet hat.

Der Versorgungsausgleich findet im Scheidungsverfahren in der Art statt, dass zunächst die Versorgungsanwartschaften ermittelt werden, die Versorgungsträger dann mitteilen, ob eine externe oder interne Teilung stattfinden soll und dem Ausgleichsberechtigten dann mitgeteilt wird, dass er im Rahmen der externen Teilung einen Zielversorger zu benennen hat. Bei dem Zielversorger handelt es sich um den Versorgungsträger, der dann das auszugleichende Anrecht aufnimmt. Wird kein Zielversorger durch den Berechtigten benannt, so geht das Anrecht zu Gunsten des Berechtigten auf die Versorgungsausgleichskasse über, so dass dort ein neues Anrecht begründet wird.

In einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Bremen ging es um die Fragestellung, ob das Familiengericht dem Berechtigten eine Frist nach § 22 Abs. 1 FamFG zur Ausübung des ihm zustehenden Wahlrechts setzen muss. Das Oberlandesgericht führt hier aus, dass es keine Verpflichtung zur Setzung einer solchen Frist gibt, sondern dass dies dem zügigen Verfahren dient. Wird also durch das Gericht versäumt, eine solche Frist zu setzen, liegt hierin kein Verfahrensverstoß vor.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass sämtliche Versorgungsträger, die in der Angelegenheit involviert sind, auch am Verfahren beteiligt werden müssen.
OLG Bremen, Az.: 5 UF 110/21, eingestellt am 08.02.2023