Vollstreckbarkeit eines Umgangstitels
Wenn Kindeseltern sich über den Umgang nicht einigen können, kann ein Beschluss des Familiengerichts zur Regelung und Ausgestaltung des Umganges erfolgen. Außerdem ist es auch möglich, dass ein gerichtlich gebilligter Vergleich zum Umgang vorliegt. Dabei sollte besonders auf die Einhaltung der Formalien geachtet werden. Die Vereinbarung muss gerichtlich protokolliert und gebilligt werden, damit aus ihr vollstreckt werden kann. Eine Vereinbarung ohne Billigung stellt keinen Vollstreckungstitel dar. Außerdem ist zu beachten, dass alle Verfahrensbeteiligten dem Vergleich zustimmen müssen; dazu zählen die Kindeseltern, die Kinder, der Verfahrensbeistand und das Jugendamt. Wenn Kinder das 14. Lebensjahr vollendet haben, müssen sie selbst zustimmen, wenn sie verfahrensfähig sind. In der Regel sind in Bezug auf das Umgangsverfahren meistens jüngere Kinder betroffen, die einer Vereinbarung nicht zustimmen müssen.
Splitt, Dr. Alexander: Maßnahmen gegen die Vereitelung von Umgangskontakten. In: Forum Familienrecht 3/2019, S. 94 ff.,
Eingestellt am 23.04.2019