Zur Vorführung der Untersuchungsperson in Abstammungsangelegenheiten
In familienrechtlichen Streitigkeiten, in denen es um die Abstimmung des Kindes geht, lässt sich die Abstammung von den leiblichen Eltern durch genetische Untersuchungen feststellen. Während die Abstammung des Kindes von der Mutter durch die Geburt hergeleitet wird, läßt sich die genetische Abstammung des Vaters nur labortechnisch ermitteln. Hierzu werden in der Regel Proben bei den jeweiligen Testpersonen entnommen (Speichel oder Blut) und labortechnisch analysiert. Die Frage, die sich in diesem Zusammenhang stellt ist, wie zu verfahren ist, wenn eine Person, die untersucht werden soll, die Untersuchung verweigert. Die § 178 Abs. 2 i. V. m. § 96 a FamFG erlauben die Anordnung der Untersuchung. Diese Anordnung kann auch mit unmittelbarem Zwang gegenüber der zu untersuchenden Person erfolgen. Hierfür ist erforderlich, dass die Untersuchungsperson, die die Probe abzugeben hat, ordnungsgemäß geladen wird, die Ladung förmlich erfolgt unter konkreter Angabe eines Termins und der genauen Ortsbezeichnung, wo die Untersuchung zu erfolgen hat und mit rechtlichen Hinweisen bezüglich der Folgen des Ausbleibens. Liegen all diese Kriterien vor, so kann die Person, die sich der Untersuchung verweigert, förmlich mit Zwangsmitteln vorgeführt werden und es kann die Untersuchung mit Zwang durchgeführt werden.
OLG Celle, Az.: 21 WF 133/21, Beschluss vom 11.10.2021, eingestellt am 30.04.2022