Zur Grenzsperre und deren Voraussetzung
Sind beide Eltern eines Kindes sorgeberechtigt, dann haben sie auch gemeinsam das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen. Möchte der eine Elternteil mit dem Kind in den Urlaub fahren, so hat der andere Elternteil dann auch die Reisedokumente, wie den Reisepass herauszugeben. Innerhalb der Europäischen Union bedarf des keiner Zustimmung des anderen Elternteils, wenn ein Kind mit dem Elternteil ins Ausland verreist, um dort Urlaub zu machen. Besteht allerdings die Besorgnis, dass ein Elternteil mit dem Kind ins Ausland reist, um dauerhaft dort zu bleiben, ohne hierfür die Zustimmung des anderen Elternteils zu haben, so kann der andere Elternteil durch die Verhängung einer Grenzsperre das Ausreisen des Kindes mit dem Elternteil verhindern. Eine solche Grenzsperre ist dann im Eilantragsverfahren beim Amtsgericht einzureichen. Für den Erlass einer solchen Grenzsperre sind allerdings konkrete Umstände notwendig, damit die Besorgnis begründet wird, dass ein Elternteil mit dem Kind nach der Ausreise ins Ausland tatsächlich keine Rückkehrabsicht hat. Es sind also konkrete Umstände zu benennen, die den Verdacht begründen, dass eine Ausreiseabsicht mit dauerhafter Verbleibungsabsicht im Ausland besteht. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, dann ist eine Grenzsperre nicht begründet. Das Oberlandesgericht Bremen hatte die vom Amtsgericht Bremen verhängte Grenzsperre aufgehoben, da es in einem Verfahren das bloße Unterhalten von Beziehungen von Familienangehörigen im Ausland, hier Jordanien, nicht als Voraussetzung angesehen hat, dass hierin eine dauerhafte Verbleibungsabsicht der Kindesmutter mit dem Kind im Ausland gesehen werden kann.

Praxishinweis:
Liegen konkrete Anhaltspunkte vor, dass ein Elternteil gegen den Willen des anderen Elternteils mit dauerhafter Verbleibungsabsicht mit dem Kind ins Ausland zu gehen beabsichtigt, dann kann bei gemeinsamer elterlicher Sorge eine Grenzsperre verhängt werden. Zieht ein Elternteil mit dem gemeinsamen Kind ohne Abstimmung ins Ausland, besteht die Möglichkeit, im Rahmen des Haager Kindesentführungsübereinkommens bei Voraussetzung einer Kindesentführung eine Rückkehr des Kindes zu beantragen und gerichtlich durchzusetzen.
OLG Bremen, Beschluss vom 26.07.2023, Az.: 4 UF 69/23, eingestellt am 22.11.2023