Vollstreckungsschutz gegen einen ausländischen Unterhaltstitel
In familienrechtlichen Streitigkeiten, in denen es um Kindes- oder Ehegattenunterhalt geht und sich die Beteiligten in unterschiedlichen Ländern aufhalten, kommt das internationale Familienrecht zur Geltung. Beantragt beispielsweise ein Ehegatte gegen den anderen Unterhalt oder Kindesunterhalt, so stellt sich die Frage, ob das Haager Unterhaltsübereinkommen von 2007 zum Tragen kommt, das die internationale Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen von Kindern und Familienangehörigen regelt und ob die Durchsetzung nach dem Auslandsunterhaltsgesetz, AUG, erfolgt. Im internationalen Privatrecht wurden diese Regelungen geschaffen, damit sich der Unterhaltspflichtige nicht durch Umzug ins Ausland von seiner Unterhaltspflicht entziehen kann. Hierbei ist allerdings immer zu beachten, ob die völkerrechtlichen Verträge von den Staaten, in denen sich der Pflichtige und der Berechtigte befinden, Beitrittsstaaten zu den einzelnen Übereinkommen sind.

Im vorliegenden Verfahren hatte die Ehefrau, die nach der Trennung nach Florida gezogen ist, gegen ihren in Deutschland lebenden Ehegatten vor dem Gericht in Florida einen Unterhaltstitel gegen den Ehemann erwirkt. Diesen Unterhalt wollte sie in Deutschland gegen den Ehemann vollstrecken. Der Ehemann hat sich gegen die Vollstreckung gewandt.

In dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof stellte der Bundesgerichtshof dar, dass nach völkerrechtlichen Verträgen § 60 AUG die Sondervorschrift für Zwangsvollstreckung und Sicherheitsmaßregelungen ist, die allerdings nur gilt, wenn das Beschwerdeverfahren noch andauert. Ansonsten würde § 52 AUG gelten. In der Entscheidung weist der BGH darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung die Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nur in Betracht kommt, wenn der Schuldner im Berufungsverfahren einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Versäumt es der Schuldner diesen zu stellen, obwohl es ihm zumutbar und möglich gewesen ist, dann entfällt das Rechtschutzbedürfnis und die Vollstreckung kann erfolgen.

Praxishinweis:
In Verfahren mit Auslandsbezug, in denen es um die Vollstreckung von ausländischen Unterhaltstiteln im Inland geht, ist somit zwingend immer ein Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen, um das Rechtschutzbedürfnis des Schuldners auf Abwehr der Zwangsvollstreckung zu wahren.
BGH, Az.: XII ZD 102/20, Beschluss vom 27.05.2020, eingestellt am 08.07.2020