Einrichtung der Betreuung und Beschwerdeberechtigung nach § 303 FamFG
Mit steigender Lebenserwartung geht auch das Risiko einher, dass man im Laufe seines Lebens an einer Krankheit erkrankt, die dazu führt, dass man nicht mehr in der Lage ist, seinen eigenen Willen kundzutun. Wenn eine Person nicht in der Lage ist, ihre Geschäfte eigenständig wahrzunehmen, dann kann für sie eine Betreuung bestellt werden.

In der Praxis wird dies häufig dadurch erfolgen, dass man bereits in Zeiten der geistigen Gesundheit eine Generalvollmacht für die Kinder oder den Ehepartner oder Lebenspartner erteilt, die auch die Gesundheitsfürsorge und die Bereiche der Personen- und Vermögenssorge mitumfasst. Liegt eine solche Generalvollmacht nicht vor, oder sind die bevollmächtigten Personen selbst nicht in der Lage, im Rahmen der Vollmacht zu handeln, dann wird auf Antrag durch das Amtsgericht (Betreuungsgericht) ein Betreuer für die betroffene Person erlangt.

Gegen die dann im Rahmen des Betreuungsverfahrens ergangenen Entscheidungen des Amtsgerichts steht einem eingeschränkten Personenkreis das Recht zur Beschwerde gegen diese Entscheidung zu. Wer zu diesem Personenkreis gehört, ist in § 303 FamFG geregelt. Bei den Familienangehörigen ist es der Ehegatte oder Lebenspartner, wenn man nicht dauerhaft voneinander getrennt lebt, ebenfalls den Abkömmlingen, den Geschwistern des Betroffenen, dessen Eltern, Pflegeeltern oder auch Großeltern. Des Weiteren kann es eine Person des Vertrauens sein. Voraussetzung für das Beschwerderecht ist jedoch, dass die betreffende Person am ersten Rechtszug, gegen die Beschwerde eingelegt wurde, am Verfahren beteiligt ist.

Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung sich genau mit dem Thema des Beschwerderechts eines Angehörigen auseinandergesetzt. In dem Fall ging es um den Sohn einer an Demenz erkrankten Mutter. Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung ausgeführt, dass alleine das Akteneinsichtsrecht, das von dem Sohn der Betroffenen beantragt wurde, noch keine Hinzuziehung zu dem Betreuungsverfahren gesehen werden kann, wenn dies erkennbar einzig und allein dem Zweck dient, Informationsinteressen des Sohnes zu befriedigen, aber auch eine konkludente Hinzuziehung zu dem Betreuungsverfahren kann gegeben sein, wenn das Gericht einem Beteiligten die Einflussnahme in das laufende Betreuungsverfahren ermöglichen möchte und dies vom Gericht zum Ausdruck gebracht wird.
Praxishinweis: Die Erteilung einer Generalvollmacht für den Fall der Geschäftsunfähigkeit ist ein probates Mittel, damit Familienangehörige und nicht familienfremde Personen im Fall einer Betreuungsnotwendigkeit für den Angehörigen tätig werden können. Liegt eine solche Vollmacht nicht vor, bedarf es der gerichtlichen Feststellung, dass ein Betreuer für die Person bestimmt wird. In diesem Verfahren ist es notwendig, damit Angehörige ihre Rechte wahren können, um Einfluss zu nehmen, wer Betreuer wird, dass sie am Verfahren beteiligt werden.
BGH, Az.: XII ZB 283/22, Entscheidung vom 08.03.2023, eingestellt am 22.06.2023