Unterhaltsrechtliche Leistungsunfähigkeit aufgrund einer Zweitausbildung des Unterhaltsschuldners
Vor dem Oberlandesgericht Bremen ging es um die Fragestellung, ob sich der Unterhaltsschuldner, der für den Kindesunterhalt als Barunterhaltspflichtiger für das Kind verpflichtet war, sich darauf berufen könne, dass er eine Zweitausbildung ausübt, um eine bessere Verdienstmöglichkeit erzielen zu können. Mit dieser Argumentation hatte der Unterhaltsschuldner versucht, sich als leistungsunfähig darzustellen. Das Oberlandesgericht Bremen hat sich in seiner Entscheidung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus einem Urteil aus dem Jahr 2011 angeschlossen, Urteil vom 05.04.2011, Az.: XII ZR 70/2009, wonach die Interessen des Unterhaltspflichtigen Elternteils an der Ausübung einer Zweitausbildung hinter dem Interesse des Kindes auf Zahlung des Mindestkindesunterhalts zurückzutreten haben. Dies gilt insbesondere dann, wenn derjenige, der barunterhaltspflichtig ist und die Zweitausbildung ausüben will, über eine bereits abgeschlossene Berufsausbildung verfügt. Das Oberlandesgericht Bremen führt in seiner Entscheidung aus, dass der leistungspflichtige Vater, der sich auf seine Leistungsunfähigkeit beruft, nicht ausreichend dargelegt und bewiesen habe, dass er nicht in der Lage sei, mit seiner Erstausbildung den entsprechenden Unterhalt zu zahlen. Er konnte auch nicht darlegen, weshalb es ihm nicht möglich sei, in der Sparte, für die er ausgebildet war, überhaupt keinen Job zu finden. Das Amtsgericht Bremen hatte bereits über Internetportale festgestellt, welches Einkommen der Kindesvater mit seiner Berufsausbildung erzielen könnte. Das Oberlandesgericht Bremen hat dann noch eine Unterdeckung in Höhe von 70,00 € festgestellt und führte aber aus, dass auch diese 70,00 € dem Vater als fiktive Einkünfte im Rahmen der Unterhaltsberechnung zuzumessen seien, da keine Gründe ersichtlich waren, weshalb es dem Vater nicht möglich sein sollte, mithilfe einer Nebentätigkeit diese 70,00 € netto zu verdienen.
OLG Bremen, Az.: 4 UF 101/22, Beschluss vom 27.02.2023, eingestellt am 31.12.2023