Altersvorsorgeunterhalt, Wohnvorteil unter Berücksichtigung der Hausraten
Im Rahmen einer Trennung kann der Trennungsunterhaltsberechtigte vom anderen Ehegatten auch Altersvorsorgeunterhalt beanspruchen. Der Altersvorsorgeunterhalt ist ein selbständiger Unterhaltsanspruch und soll, wie der Name sagt, der Altersvorsorge des Antragstellenden dienen. Wenn Altersvorsorgeunterhalt geltend gemacht wird, reduziert sich dementsprechend der Trennungsunterhalt, da beide Ansprüche zwar parallel nebeneinander beansprucht werden können, die Zahlung des Altersvorsorgeunterhalts jedoch den Trennungsunterhalt in der Höhe nach reduziert. Bei dem Altersvorsorgeunterhalt kommt es allerdings auch darauf an, dass die erhaltenen Leistungen tatsächlich in eine Altersvorsorge fließen und nicht dem Verbrauch des Berechtigten dienen, so wie es beim Trennungsunterhalt der Fall sein kann.

Das OLG Bremen hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2021 ausgeführt, dass in Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof, vgl. BGH, FamRZ 2020, 21, ein Altersvorsorgeunterhalt mit einem Rentenversicherungsbeitrag in Höhe von 18,6 % berücksichtigt werden kann, dieser kann aber um 4 % erhöht werden und somit auf 22,6 %, wenn der Altersvorsorgeunterhaltspflichtige selbst eine erhöhte private Altersvorsorge betreibt. Grundsätzlich ist der Unterhaltspflichtige berechtigt, bei angestellter Tätigkeit 4 % seines Bruttogehalts weiter für die private Altersvorsorge zu betreiben, so dass mit dieser Entscheidung ein Gleichklang der Altersvorsorge der Beteiligten herbeigeführt werden soll.

Das OLG Bremen führt in derselben Entscheidung auch aus, dass bei der Einkommensermittlung der Wohnvorteil, der demjenigen zuzurechnen ist, der mietfrei in der Wohnung oder in der Immobilie lebt, um den Betrag reduziert werden kann, den Zins- und Tilgung ausmachen, wenn der mietfreiwohnende Ehegatte die Hausraten alleine in voller Höhe zahlt.
OLG Bremen, Az. 4 UG 125/19, eingestellt am 01.12.2022