Umgangsausschluss aufgrund entgegenstehenden Kindeswillens
Nach § 1684 BGB hat jeder Elternteil das Recht und die Pflicht auf Umgang mit seinem Kind. Ein Elternteil kann demnach zum Umgang mit den Kindern verpflichtet werden. Im Gegensatz dazu hat das Kind lediglich ein Umgangsrecht und eine Umgangspflicht des Kindes mit einem Elternteil besteht nicht. Nach § 1684 Abs. 4 BGB kann das Familiengericht auch Einschränkungen des Umgangs vornehmen oder den Umgang ausschließen, wenn dies dem Kindeswohl entspricht.

Das Oberlandesgericht Bremen hatte in einem Verfahren darüber zu entscheiden, wie der massive entgegenstehende Wille der Kinder des Vaters, der den Umgang mit den Kindern in begleiteter Form hatte, zu werten war. Das Oberlandesgericht kommt in seinem Beschluss zu dem Ergebnis, dass zwar der Kindeswille massiv durch die Mutter beeinflusst ist, die Nichtbeachtung des Kindeswillen aber deren Selbstwirksamkeitsüberzeugung beeinträchtigen und damit kindeswohlgefährdend sein könnte. Auch wenn der Wille der Kinder durch die Kindesmutter beeinflusst wurde, so stellte er sich für das Oberlandesgericht Bremen derart manifestiert dar, dass im Ergebnis ein beachtlicher Kindeswille zu sehen war. Die Kinder verweigerten in den begleiteten Umgängen mit dem Kindesvater jegliche Interaktion mit dem Vater, reagierten nicht auf den Vater, sondern ließen ihn unbeachtet. Selbst ein Sachverständigengutachten kam zu dem Ergebnis, dass der Umgang der Kinder mit dem Vater unbedingt notwendig sei, dem schloss sich das Gericht jedoch nicht an und setzte den Umgang zeitlich begrenzt aus.
OLG Bremen, Az.: 4 UF 8/22, eingestellt am 08.11.2023