Zur Feststellung einer Notwendigkeit der Betreuung
Ist eine Person nicht in der Lage, für ihre eigenen Aufgaben die entsprechenden Handlungen vorzunehmen, so kann nach § 1896 BGB eine Betreuung bestellt werden. Voraussetzung für die Betreuung ist, dass die freie Willensbildung bei dem Betroffenen nicht vorhanden ist und es einer Betreuungsbedürftigkeit bedarf, die für konkrete Lebenssituationen erforderlich ist. Bezüglich der Feststellung, ob es an der freien Willensbildung fehlt, kann im gerichtlichen Verfahren durch Sachverständigengutachten eine entsprechende Beurteilung eingeholt werden. Für die Feststellung, dass es an der Bildung eines freien Willens fehlt, kann es bereits genügen, dass bei hirnorganischen Krankheiten der Betroffene keine Einsicht in seine Krankheit und die daraus resultierenden Folgen hat.

Nach § 1896 Abs. 2 BGB kann aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung ein Betreuer jedoch nur dann bestellt werden, soweit es eine Erforderlichkeit für die Erteilung der Betreuung gibt. Auch hier muss im Rahmen tatrichterlicher Feststellung geschlussfolgert werden, dass auch unter der Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips die Betreuerbestellung erforderlich ist und es keine verhältnismäßigeren und weniger stark eingreifenden Möglichkeiten gibt, die dem Betroffenen eine Hilfestellung geben könnte. Wenn es solche weniger einschneidenden Maßnahmen nicht gibt, dann kann eine solche Betreuung bestellt werden. Voraussetzung ist weiterhin, dass die Bedürftigkeit der Betreuung vorliegt. Betreuungsbedürftigkeit ist gegeben, wenn eine subjektive Unfähigkeit der betreuungsbedürftigen Person gegeben ist, einzelne Aufgabenbereiche des täglichen Lebens zu regeln. Hierbei ist wiederum festzustellen, für welchen konkreten Aufgabenbereich nach objektiven Gesichtspunkten ein Betreuungsbedarf für den Betreuten besteht, wobei ausreichend ist, dass für den konkreten Aufgabenkreis jederzeit Handlungsbedarf auftreten kann. Liegt dieses vor, kann eine Betreuung bestellt werden.
BGH, Az.: XII ZB 545/20, Beschluss vom 09.06.2021, eingestellt am 22.12.2021