Eine sexuelle Beziehung schließt die Volljährigenadoption aus
Das Familienrecht bietet neben der Adoption Minderjähriger auch die Volljährigenadoption an. Zur Adoption gehört, dass sich zwischen den Beteiligten ein Eltern-Kind-Verhältnis ausgebildet hat und dieses zum Zeitpunkt der Adoption besteht. Für die Volljährigenadoption hat das Oberlandesgericht Zweibrücken in einer aktuellen Entscheidung ausgeführt, dass die zuvor geführte sexuelle Beziehung zwischen dem beantragenden Adoptivvater und der anzunehmenden Adoptivtochter eine Volljährigenadoption ausschließt. In dem vorliegenden Fall war der Sohn des Vaters einer Adoption entgegen getreten mit der Argumentation, dass es in der Vergangenheit eine sexuelle Beziehung zwischen dem Vater und der vermeintlich anzunehmenden Adoptivtochter gegeben hat. Zudem führte das Oberlandesgericht Zweibrücken aus, dass Unterstützungsleistungen, die im Rahmen des Eltern-Kind-Verhältnisses erbracht werden dann nicht vorliegen, wenn sie auf Grundlage eines beispielsweise 450,00 € Vertrages basieren, wie dies im vorliegenden Fall gewesen ist.

Die Entscheidung kommt im Ergebnis also zu der richtigen Auffassung, dass die sittlich gerechtfertigte Annahme, die der Adoption zugrunde liegen muss, im vorliegenden Fall gerade nicht gegeben ist, da ein Eltern-Kind-Verhältnis sexuelle Verhältnisse ausschließt.
Oberlandesgericht Zweibrücken, Az.: 2 UF 18/20, Beschluss vom 11.05.2020, eingestellt am 22.05.2020