Umgang ohne Corona Schutzmaske
Das Amtsgericht Köln hat entschieden, dass dem Vater eines zweijährigen Kindes Umgang ohne Schutzmaske zu gestatten ist. Die Eltern leben getrennt und das Kind lebt bei der Kindesmutter. Es gab im März 2020 eine umfangreiche Umgangsregelung. Aufgrund der Corona-Pandemie hatte die Kindesmutter die Sorge, der Vater würde sich nicht an die Corona-Schutzvorschriften halten und könnte somit für das Kind eine Gefahr darstellen und auch ihre eigene Gesundheit gefährden. Daher forderte die Kindesmutter, dass der Kindesvater den Umgang nur mit einer Schutzmaske durchführt. Der Kindesvater hingegen hatte zugesichert, sämtliche Corona-Schutzvorschriften eingehalten zu haben und wollte den Umgang ohne Schutzmaske durchführen. Das Gericht hatte die Beteiligten angehört und entschieden, dass ein Umgang ohne Schutzmaske dem Wohl des Kindes am besten entspreche. Denn der Umgang mit einer Gesichtsmaske entspreche nicht dem Kindeswohl eines zweijährigen Kindes. In diesem Alter kommuniziere ein Kind in einem nicht unerheblichen Umfang über Mimik. Das Kind müsste die Mimik des Gegenübers sehen und müsse wissen, ob sein Gegenüber unzufrieden, erstaunt, glücklich, entsetzt oder ungläubig gucke. Die Mimik sei für ein zweijähriges Kind sehr wichtig und eine Gesichtsmaske würde das Miteinander zwischen Vater und Kind einschränken, erschweren und belasten. Das Gericht ging bei dieser Entscheidung davon aus, dass der Vater sich an die Corona-Schutzvorschriften halte und dass er in der Öffentlichkeit eine Maske trage und die Abstands- und Hygieneregeln einhalten würde und verantwortungsbewusst mit der Situation umgehe. Auch ging das Gericht davon aus, dass der Vater sein Kind schützen will und alles tun werde, um eine Infektion des Kindes zu vermeiden Im Ergebnis ging das Gericht davon aus, dass für den Umgang zwischen Vater und Kind eine Maske nicht erforderlich sei und unter Abwägung der Vor- und Nachteile für Gesundheit und Entwicklung des Kindes das Tragen einer Maske nicht dem Kindeswohl entspricht.
AG Köln, Aktenzeichen 332 F 85/20, Beschluss vom 24.09.2020, eingestellt am 31.12.2020