Zur Umwandlung der nach deutschem Recht geschlossenen Lebenspartnerschaft nach einer im Ausland geschlossener Ehe
Das Oberlandesgericht Köln hatte in einem aktuellen Verfahren darüber zu beschließen, ob eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft, die in Deutschland registriert wurde, in eine Ehe umzuwandeln sei, nachdem die Lebenspartner im Ausland die dort zulässige gleichgeschlechtliche Ehe eingegangen sind und nun rückwirkend in Deutschland die Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln wollten. Dem Fall lag der Sachverhalt zugrunde, dass die eingetragenen Lebenspartner in Frankreich im Jahr 2013 die gleichgeschlechtliche Ehe eingegangen sind, dies zu einem Zeitpunkt, als die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare in Deutschland noch nicht eingeführt war. Die sogenannte „Ehe für alle“ wurde in Deutschland erst am 01.10.2017 eingeführt. Das OLG Köln kommt in seiner Entscheidung zu dem richtigen Ergebnis, dass durch die Eheschließung im Ausland die Lebenspartnerschaft nach deutschem Recht nicht aufgelöst wurde. Die Auflösung kann nur im Registerstaat und damit in Deutschland erfolgen. Dies wäre allerdings aufgrund eines Antrags bei Gericht auf Auflösung zu stellen. Hier geht es allerdings nicht um die Auflösung der Lebenspartnerschaft, sondern der Umwandlung in eine Ehe. § 20 a Lebenspartnerschaftsgesetz regelt diese Umwandlung. Nach Auffassung des OLG Köln ist in diesem Zusammenhang des internationalen Privatrechts die Regelung des Artikel 229 § 48 EGBGB zu beachten. Nach dieser Vorschrift können gleichgeschlechtliche Ehen, die vor dem 01.10.2017 im Ausland eingegangen und wirksam geschlossen wurden, in deutsches Recht umgewandelt werden und damit in eine Ehe. Die alte Vorschrift des Artikel 17b Abs. 4 EGBGB, die bis zum 30.09.2017 galt, findet hierauf keine Anwendung.
OLG Köln, Az.: 21 Wx 6/18, Beschluss vom 13.06.2019, eingestellt am 15.01.2020