Aufenthaltsbestimmungsrecht und Beendigung des Wechselmodells
Vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main stritten die Eltern eines Kindes über das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind, da sie sich nicht einigen konnten, wo das Kind seinen Lebensmittelpunkt haben sollte. Während die Mutter der Auffassung war, dass das Kind bei ihr den Lebensmittelpunkt haben sollte, vertrat der Vater die Auffassung, dass aufgrund des paritätisch ausgeübten Wechselmodells der Lebensmittelpunkt des Kindes bei beiden Elternteilen sein sollte. Hierüber gab es in der elterlichen Kommunikation Streit. Zuvor hatten die Eltern in einem Umgangsverfahren eine gerichtliche Vereinbarung getroffen, die aber nicht gerichtlich gebilligt wurde, wonach sie das paritätische Wechselmodell mit dem Kind ausüben.

Aufgrund von Kommunikationsschwierigkeiten der Eltern hatte die Mutter dann das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf sich im Rahmen eines Sorgerechtsverfahrens beantragt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main stützt sich auf die Beschlussbegründung des Bundesgerichtshofs zum Az.: XII ZB 419/15, in der der Bundesgerichtshof konkretisiert hat, dass es für das Kindeswohl maßgeblich ist, dass die Eltern, die die Elternverantwortung für ein Kind im Rahmen der Sorge gemeinsam ausüben hierfür ein Mindestmaß an einer tragfähigen sozialen Beziehung der Eltern zueinander voraussetzt, damit sie dem Kindeswohl entsprechend die elterliche Sorge ausüben können. Liegen dagegen schwerwiegende Störungen in der Kommunikation der Eltern vor, die befürchten lassen, dass die Eltern die gemeinsame Entscheidung nicht finden können, dann ist die elterliche Sorge auf einen Elternteil zu übertragen. Maßstab ist, welche Auswirkungen der elterliche Konflikt auf die Entwicklung des Kindeswohls hat.

In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt übertrug das Oberlandesgericht Frankfurt das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Kindesmutter und führte auch aus, dass das Wechselmodell, aufgrund der Tatsache, dass dieses gerichtlich nicht gebilligt war, beendet werden konnte, da die Mutter mit dem von ihr beabsichtigten und bevorzugten Residenzmodell dem Kindeswohl am ehesten entsprach.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Az.: UF 219/21, Beschluss vom 26.04.2022, eingestellt am 30.09.2022