Zur Inhaberschaft des Minderjährigensparkontos
Der BGH hat in seiner neuesten Rechtsprechung zum Minderjährigensparkonto zum einen seine ältere Rechtsprechung bestätigt, zum anderen allerdings auch abgeändert.

Nach der neuesten Rechtsprechung des BGH ist der Sparkonto Kontoinhaber für ein Sparkonto eines Minderjährigen derjenige, der nach außen gegenüber der Bank als eröffnender Kunde als Gläubiger auftritt. Dies soll heißen, dass es darauf ankommt, ob das Kind als Kunde gegenüber der Bank auftritt oder ob die Eltern als Kunden gegenüber der Bank auftreten und ein Konto für das minderjährige Kind eröffnen wollen.

Nach neuester Rechtsprechung des BGH kann nicht aus dem Verhalten der Eltern, dass sie das Sparbuch an sich nehmen und behalten und nicht an das Kind herausgeben, geschlossen werden, dass sie sich daraus die Verfügungsgewalt über das Sparbuch vorbehalten wollen. Aus diesem Verhalten soll lediglich hervorgehen, dass insbesondere bei minderjährigen Kindern die Eltern den Verlust des Sparbuchs verhindern wollen. Ist das minderjährige Kind aus dem Grundschulalter herausgewachsen und somit reifer geworden, ist das Behalten des Sparbuchs durch die Eltern kein Indiz dafür, dass hiermit auch die Verfügungsgewalt über das Sparguthaben durch die Eltern bestehen soll.

Verfügen die Eltern über Beträge von dem Sparguthaben des Kindes, buchen sie also Gelder ab und nutzen diese für sich selbst, so ist für die Fragestellung, ob das Kind Ansprüche gegen die Eltern hat, nicht das Außenverhältnis Kunde – Bank relevant, sondern das Innenverhältnis des Kindes zwischen den Eltern und was zwischen diesen vereinbart worden ist.

Der BGH führt in der Entscheidung auch aus, dass die Situation von Sparguthaben in der Eltern-Kind-Beziehung eine andere Situation darstellt, als die Einrichtung von Sparkonten in der Großeltern-Enkel-Konstellation. In der Großeltern-Enkel-Konstellation ist der Fall meistens so angelegt, dass es sich bei der Eröffnung um einen Vertrag zu Gunsten Dritter handelt. Das bedeutet, dass die Großeltern mit der Bank ein Vertragsverhältnis eingehen und dass die Sparguthaben auf dem Konto letztendlich dem Kind zugutekommen sollen. Anders verhält es sich in der Eltern-Kind-Konstellation, in der es auf das Innenverhältnis und die Vereinbarung zwischen den Eltern und dem Kind ankommt, ob Verfügungen als solches erlaubt sind oder nicht. Ist das Kind im Innenverhältnis als Berechtigter und damit Kontoinhaber anzusehen, kommen Zahlungsansprüche des Kindes gegen die Eltern wegen von ihnen vorgenommener Verfügungen in Betracht.

Für den Einzelfall bedeutet dies, dass darauf zu achten ist, wie das Verhältnis Kind zur Bank ausgestaltet ist, ob das Kind erkennbar als Gläubiger gegenüber der Bank in Erscheinung getreten ist und wie das Innenverhältnis Kind-Eltern ausgestaltet ist.
BGH, Beschluss vom 17.07.2019, Az. XII ZB 425/18, eingestellt am 30.09.2019