Zum Nottestament vor einem Bürgermeister und dem fehlenden Vorlesungsvermerk
Das Bürgerliche Gesetzbuch gibt verschiedene Möglichkeiten, ein Testament abzufassen. So kann es eigenhändig abgefasst werden oder aber vor einem Notar als ordentliches Testament errichtet werden. Es kann aber auch Notsituationen geben, in denen ein Testament vor einem Bürgermeister, vor drei Zeugen oder auf See abgegeben werden kann. Diese letztgenannten drei Testamentsformen nennt man Nottestamente. Sie haben eine Gültigkeitsdauer von drei Monaten, wenn der Erblasser nach drei Monaten der Nottestamentserrichtung noch lebt, § 2252 BGB.

Vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf ging es in einem aktuellen Verfahren um ein Nottestament, das vor dem Bürgermeister errichtet wurde. Zugegen waren weiter zwei Zeugen, die testamentarisch nicht bedacht wurden. Das Testament wurde von sämtlichen Beteiligten unterzeichnet, der Erblasser ist innerhalb der nachfolgenden drei Monate verstorben, so dass das Testament diesbezüglich seine Gültigkeit nicht verloren hatte. In dem Testament fehlte allerdings der Vermerk, dass dem Erblasser das Testament vorgelesen und von ihm genehmigt wurde.

Der Erbe beantragte einen Erbschein zur Umschreibung des Grundbuchs, dies wurde ihm jedoch vom Grundbuchamt verwehrt mit der Maßgabe, dass ein Formfehler vorliegen würde, der das Testament ungültig machen würde. Dies sei eben der fehlende Vermerk, dass das Testament vorgelesen und genehmigt war.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf führt in seiner Entscheidung aus, dass der fehlende Vermerk nicht zur Unwirksamkeit des Testaments führt. Zwar ist dies ein Formfehler, § 2249 BGB sagt jedoch aus, dass die gesetzliche Fiktion der Wirksamkeit gegeben ist, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass das vorgelegte Nottestament dem Willen des Erblassers entspricht.

Im vorliegenden Fall konnte nicht widerlegt werden, dass das Testament, das vom Erblasser unterschrieben worden ist, diesem nicht zuvor auch vorgelesen wurde. Da die gesetzliche Fiktion nicht widerlegt wurde, galt das Testament als wirksam und der Erbschein war zu erteilen und das Grundbuch zu berichtigen.
OLG Düsseldorf, Az. I 3 Wx 12/20, Beschluss vom 01.04.2020, eingestellt am 31.07.2020