Schwiegerelternschenkung und Wegfall der Geschäftsgrundlage
Übertragen Eltern im Rahmen der Eheschließung oder danach ihren Kindern schenkweise ein Hausgrundstück, so stellt sich beim Scheitern der Ehe grundsätzlich die Frage, ob die Eltern Rückübertragungsansprüche aus Wegfall der Geschäftsgrundlage ableiten können. Voraussetzung hierfür ist, dass dargelegt wird, dass die fortbestehende Ehe Geschäftsgrundlage für die schenkweise Übertragung des Grundstückes gewesen ist und gerade durch die Ehescheidung die Geschäftsgrundlage des Fortbestandes weggefallen ist.

Grundsätzlich gibt es zwei unterschiedliche BGH-Rechtsprechungen, da sich mit dieser Fragestellung sowohl der 10. als auch der 12. Zivilsenat beschäftigt hat. Der 10. Zivilsenat kommt zu dem Schluss, dass ein Wegfall der Geschäftsgrundlage immer dann ausgeschlossen ist, wenn die Ehe über einen längeren Zeitraum Bestand hat. Von einer lebenslangen Nutzung kann nicht ausgegangen werden. Danach ist die Geschäftsgrundlage beispielsweise erfüllt, wenn die Beteiligten über 20 Jahre in einem Gebäude gewohnt haben.

Anders meint es der 12. Zivilsenat, der durchaus von einem elterlichen Geschäftswillen ausgeht, dass die Ehe eine lebenslange Gemeinschaft darstellt.
Aber auch in diesem Fall hat dann derjenige, der sich auf die Geschäftsgrundlage beruft darzulegen, wie die einzelne Vorstellung war. Eine Entscheidung, die dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vorlag, in der es genau um diese Fragestellung ging, in der aber die Schwiegereltern sich Rückübertragungs- und Nießbrauchsrechte haben einräumen lassen, kam zu dem Ergebnis, dass die Rückübertragungsklauseln gerade nicht darauf hindeuten, dass von einer lebenslangen gemeinsamen Nutzung und dadurch von einem lebenslangen Fortbestand der Ehe ausgegangen worden ist. Aus diesem Grund konnten keine Rückabwicklungen im Rahmen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage geschlussfolgert werden. Schenkweise übertragenes Vermögen durch elterliche Zuwendung im Rahmen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage sind Einzelfallbetrachtungen am konkreten Einzelfall. Derjenige, der sich darauf beruft muss darlegen und beweisen, dass gerade der Fortbestand der Ehe über einen gewissen Zeitraum Geschäftsgrundlage für die Zuwendung war. Um hier Schwierigkeiten zu vermeiden, können ggf. Rückübertragungsklauseln im Vertrag zugrunde gelegt werden, die eine Rückübertragung auf den Schenker für den Fall der Ehescheidung begründen.
OLG Frankfurt am Main, Az.: 6 UF 67/20, Beschluss vom 12.10.2021, eingestellt am 01.09.2022