Betreuungsunterhalt für ein volljähriges behindertes Kind
§ 1570 BGB regelt den Betreuungsunterhalt, den der betreuungsunterhaltsberechtigte Elternteil vom anderen Elternteil für das minderjährige Kind erhalten kann.

Die gesetzliche Regelung begrenzt den Betreuungsunterhalt auf das Alter des Kindes bis zum Abschluss des 3. Lebensjahres, es kann Billigkeitserwägungen geben, wonach der Unterhaltsanspruch länger gewährt wird.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat sich in einem Betreuungsunterhaltsverfahren mit der Fragestellung befasst, ob für ein volljähriges behindertes Kind, dessen Betreuung durch die Kindesmutter erfolgt, Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB verlangt werden kann. Im Anschluss an die Billigkeitsprüfung kommt das Oberlandesgericht Frankfurt zu dem Ergebnis, dass auch für ein volljähriges behindertes Kind ein Betreuungsunterhaltsanspruch der Kindesmutter gegeben ist, wenn das Kind im Haushalt der Mutter betreut wird und dies im Rahmen des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Kindesmutter für das betreuende Kind erfolgt ist.

Der Kindesvater hatte geltend gemacht, dass das behinderte Kind in einer Pflegeeinrichtung besser betreut werden könne als durch die Mutter und der Unterhaltsanspruch zu versagen wäre. Dem hat sich das Oberlandesgericht Frankfurt jedoch nicht angeschlossen. Das Oberlandesgericht Frankfurt führt zudem aus, dass eine Befristung des Betreuungsunterhaltsanspruchs nach § 1578 BGB nicht in Betracht kommt, da § 1570 BGB eine Sondervorschrift zu § 1578 BGB darstellt.
OLG Frankfurt, Az.; 6 UF 69/23, Beschluss vom 05.09.2023, eingestellt am 01.05.2024