Versorgungsausgleich
Im Rahmen der Ehescheidung wird der Versorgungsausgleich von Amts wegen durch das Gericht durchgeführt. Bei dem Versorgungsausgleich handelt es sich um den Ausgleich von Rentenanwartschaften, Pensionsansprüchen, privater oder betrieblicher Altersvorsorge, die während der Ehezeit gebildet und begründet wurden. Nach § 8 VersAusglG haben die Ehegatten die Möglichkeit, den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise auszuschließen. Geschieht das vor Ehescheidung, dann bedarf es hierfür einer notariellen Urkunde. Das Gericht hat im Rahmen der Inhalts- und Ausübungskontrolle die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit des vollständigen oder teilweisen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs zu überprüfen.

Wollen die Eheleute ein Versorgungsanrecht privat im Rahmen einer notariellen Urkunde übertragen, so ist hierbei zu beachten, dass hier kein Vertrag zu Lasten Dritter, nämlich des Versorgungsträgers, erfolgen kann. Nach § 8 Abs. 2 VersAusglG sind deshalb die maßgeblichen Regelungen des Versorgungsträgers einzuhalten und der Versorgungsträger hätte einer solchen Vereinbarung zuzustimmen.

Schließen die Beteiligten keinen notariellen Vertrag zum Teilausschluss oder Ausschluss des Versorgungsausgleichs, so findet der Versorgungsausgleich im Rahmen der Ehescheidung statt. Liegen Versorgungen bei Berufsständischen Versorgungswerken vor und sollen diese intern (das heißt bei demselben Versorgungsträgers geteilt oder neu begründet) werden, so ist im Tenor des gerichtlichen Beschlusses die gesetzliche Grundlage, und damit die jeweilige Satzung des Versorgungswerkes mitaufzuführen, da die Teilung im Rahmen des Versorgungsausgleichs aufgrund gerichtlichen Beschlusses eine rechtsgestaltende Entscheidung ist, die der Bezeichnung der Rechtsgrundlage bedarf.
Vgl. Oberlandesgericht Bremen, Az.: 5 UF 19/23, eingestellt am 08.05.2024