Zur Frage der Abänderung des Versorgungsausgleichs zwischen Ehegatten nach dem Tod eines Ehegatten
Der Bundesgerichtshof hat sich in einem Beschluss vom Dezember 2022 mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein Hinterbliebener nach dem Tod eines Ehegatten eine Abänderung des Versorgungsausgleichs beantragen kann, wenn auch der Ausgleichsberechtigte Ehegatte bereits vorverstorben ist.

In dem Verfahren hatte die Ehefrau aus zweiter Ehe mit dem Verstorbenen die Abänderung des Versorgungsausgleichs im Rahmen der Totalrevision gegen die vorverstorbene Ehefrau aus erster Ehe beantragt. Dies tat sie, nachdem der Ehemann verstorben war. Es waren also Berechtigter und Verpflichteter aus der ersten Ehe, nach deren Scheidung der Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, verstorben.

Der Bundesgerichtshof führt in seinem Beschluss aus, dass auch die Hinterbliebenen eines Ausgleichspflichtigen, und damit die Erben, ein Verfahren auf Totalrevision des Versorgungsausgleichs nach § 51 VersAusglG führen können, an dem Verfahren sind dann auch die Erben des Ausgleichsberechtigten, in dem Fall die Erben der Ehefrau aus erster Ehe, zu beteiligen. Es wird dann also ein Verfahren geführt, um den im Rahmen der Ehescheidung durchgeführten Versorgungsausgleich zu revidieren.
In der Entscheidung setzt sich der Bundesgerichtshof insbesondere mit der Fragestellung auseinander, inwieweit Hinterbliebenen im Rahmen der Vorschriften des Versorgungsausgleichs und des § 226 Absatz 1 FamFG die Möglichkeit eröffnet, eine Abänderungsmöglichkeit des Versorgungsausgleichs durchzuführen.
BGH, Az. XII ZB 318/22, Beschluss vom 14.12.2022, eingestellt am 01.06.2023