Zur Abgrenzung des Herausgabeanspruchs der Ehewohnung nach § 1568 a BGB und § 985 BGB
In einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs führt der Bundesgerichtshof ausführlich aus, wann eine Sperrwirkung für einen Herausgabeanspruch nach § 985 BGB des Eigentümers im Verhältnis zu § 1568 a BGB vorliegt. Während der Herausgabeanspruch nach § 985 BGB als sonstige Familiensache nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG rechtlich durchsetzbar wäre, fällt der Anspruch nach § 1568a BGB bezüglich der Ehewohnung in das Ehewohnungsverfahren und damit unter die Verfahrensvorschriften des § 200 ff. FamFG.

In dem vorliegenden Verfahren hatten sich die Eheleute im Jahr 2015 getrennt, im Jahr 2016 erfolgte die Scheidung und im Nachgang zog die Ehefrau aus der Ehewohnung, die dem Mann gehörte, nicht aus, obwohl sie dazu aufgefordert wurde. Ein Herausgabeanspruch nach § 985 BGB wurde zunächst abgelehnt mit Hinweis darauf, dass diese Norm durch § 1568 a BGB gesperrt sei.

In seiner Entscheidung führt der Bundesgerichtshof ausführlich aus, wie das Verhältnis von § 1568 a BGB auf Herausgabe der Ehewohnung im Verhältnis zu § 985 BGB, der den Herausgabeanspruch des Eigentümers betrifft verhält. Ehewohnung ist dabei die Wohnung oder die Immobilie, die die Ehegatten während der Ehezeit gemeinsam bewohnt hatten. Während bereits nach der Trennung ein Überlassungsanspruch hinsichtlich der Ehewohnung nach § 1361 b BGB gegeben ist, so kann ein Ehegatte vom anderen nach § 1568 a BGB verlangen, dass ihm die Ehewohnung herausgegeben wird oder mit ihm beispielsweise ein Mietvertrag abgeschlossen wird oder er aber in einen bestehenden Mietvertrag als alleiniger Mieter einsteigen kann.

Der BGH führt im Einzelnen aus setzt sich mit verschiedenen Rechtsstreitigkeiten in Literatur und Rechtsprechung auseinander, wie die einzelnen Absätze des § 1568 a BGB zueinander stehen. Im Ergebnis kommt er zu dem Schluss, dass im Rahmen der Rechtssicherheit ein Herausgabeanspruch auf die Ehewohnung bis zu einem Jahr nach Rechtskraft der Ehescheidung gem. § 1568 a Abs. 6 BGB zu erfolgen hat. Wird innerhalb dieser Zeit ein Herausgabeanspruch geltend gemacht, so handelt es sich hierbei um ein Verfahren in Ehewohnungssachen nach § 200 FamFG. Ist die Jahresfrist allerdings abgelaufen. so besteht der allgemeine Herausgabeanspruch nach § 985 BGB. Haben die geschiedenen Ehegatten innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung einen Mietvertrag miteinander geschlossen, so scheidet der Herausgabeanspruch aus.
BGH, Az. XII ZB 243/20, Beschluss vom 10.03.2021, eingestellt am 08.05.2021