Gerichtliche Maßnahmen wegen Gefährdung des ungeborenen Kindes nach § 1666 BGB
Im streitigen Fall hat das OLG Frankfurt beschlossen, dass Maßnahmen zum Schutz des noch nicht geborenen Kindes nach § 1666 BGB ergriffen werden können. Ausschlaggebend für ein solches Verfahren ist der Schutz des ungeborenen Kindes. Auch dem ungeborenen Kind ist ein zivil- und verfassungsrechtlicher Schutz zu gewähren.
Allerdings kann der Mutter des ungeborenen Kindes vor der Geburt nicht die elterliche Sorge entzogen werden, da die elterliche Sorge erst mit der Geburt begründet wird.
Quelle: OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.05.2017 – 1 UF 95/17,  eingestellt am 01.02..2019