Die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft aufgrund der Unterrichtungsverweigerung über den Vermögensbestand
Wenn sich ein Ehegatte ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert Auskunft über sein Vermögen zu erteilen, kann gemäß § 1385 Nr. 4 BGB ein Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich gestellt werden. Für den Antrag ist es nicht erforderlich, dass eine Gefährdung der Zugewinnausgleichsforderung vorliegt, sondern es wird auf die beharrliche Verweigerungshaltung eines Ehegatten abgestellt, der seinen Vermögensbestand nicht mitteilt. Die Nichterfüllung des Auskunftsanspruchs über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung gemäß § 1379 BGB ist damit nicht gemeint; denn es handelt sich hierbei um einen anderen Anspruch als den Anspruch aus § 1353 Abs. 1 BGB hergeleiteten Unterrichtungsanspruch. Im Gegensatz zur Unterrichtungsverpflichtung gemäß § 1353 BGB kann der Auskunftsanspruch gemäß § 1379 BGB zwangsweise durchgesetzt werden. Das Ziel des Anspruchs auf Unterrichtung über den Vermögensbestand beinhaltet, dass sich der andere Ehegatte einen groben Überblick über das Vermögen verschaffen kann. Dies hat mit der Errechnung möglicher Zugewinnausgleichsansprüche nichts zu tun. Die Verletzung der Auskunft über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt gemäß § 1379 Abs. 2 BGB wird von dem Anwendungsbereich des § 1384 Nr. 4 BGB nicht erfasst. Da sich der Ehegatte nur in groben Zügen ein Bild über den Bestand des Vermögens machen soll, ist für die Auskunft die nähere Angabe von der Art der Geldanlage, Name des Kreditinstituts usw. nicht erforderlich. Da nach dem Gesetzeswortlaut die Verweigerung beharrlich sein muss, müssen in der Regel mindestens drei Aufforderungen vorliegen, dass der andere über seinen Vermögensstand informieren muss. Vorsorglich sollte die letzte Aufforderung zur Unterrichtung den Hinweis enthalten, dass der Anspruch auf vorzeitigen Zugewinnausgleich bei weiterer Weigerung geltend gemacht werde.

Wenn die Unterrichtung unvollständig erfolgt, ist der Tatbestand der beharrlichen Verweigerung trotzdem gegeben. Die Verweigerungshaltung muss ohne ausreichenden Grund bestehen. Ein Grund für die beharrliche Verweigerung könnte darin liegen, dass in der Vergangenheit vertrauliche Informationen nicht entsprechend behandelt wurden und die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung der mitgeteilten Daten besteht. Wenn ein Ehegatte Kenntnis über das Vermögen des anderen hat, rechtfertigt die fehlende Unterrichtung nicht den Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft.

Für das Verfahren auf vorzeitigen Zugewinnausgleich besteht Anwaltszwang.
Tanja Langheim, Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft in Forum Familienrecht, 11/22, Seiten 441 ff., eingestellt am 08.12.2022