Trennungswille im Scheidungsverfahren durch Verfahrenskostenhilfeantrag
Wollen Verheiratete sich scheiden lassen, so ist hierfür erforderlich, dass das Trennungsjahr abgelaufen ist. Für die Feststellung des Trennungsjahres bedarf es der Feststellung, wann das Trennungsjahr begonnen hat.
In einem Verfahren, das im Rahmen der Beschwerde vor dem Oberlandesgericht Zweibrücken geführt wurde, ging es um die Fragestellung, wann der Antragsgegner, der zum Zeitpunkt der Trennung inhaftiert war, vom Trennungswillen der Ehefrau erfahren hat. Die Ehefrau, die verfahrenskostenhilfeberechtigt war, hatte im Rahmen eines Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahrens einen Scheidungsantrag gestellt. Dieser Scheidungsantrag wurde dem inhaftierten Ehemann auch zugestellt. Das Gericht führt aus, dass in einem solchen Fall, wenn einem Ehegatten vom anderen Ehegatten ein Scheidungsantrag im Rahmen eines Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahrens zugeleitet wird, dass zumindest mit Zustellung dieses Antrages davon auszugehen ist, dass der Trennungswille des antragstellenden Ehegatten vorhanden ist. Im Zweifel kann der Beginn des Trennungsjahres auf diese Antragsstellung zurückgeführt werden, wenn nicht Anhaltspunkte gegeben sind, dass der Trennungszeitpunkt bereits vorher lag.
Im Übrigen wurde in der Entscheidung noch ausgeführt, dass ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs für Fälle nicht in Betracht kommt, wenn während der Ehezeit die Erwerbstätigkeit und Drogensucht des Versorgungsausgleichsberechtigten der Ehefrau bekannt waren und dieses Verhalten auch schon vor der Ehezeit bestand. Wenn ein Ehegatte vor der Ehezeit nur geringfügige Beschäftigungen hat und dies auch während der Ehezeit so fortsetzt, so ist dies eheprägend und kann nicht als unbillig angesehen werden, wenn der andere Ehegatte wiederum höhere Versorgungsanrechte während der Ehezeit erwirbt.
OLG Zweibrücken, Az.: 2 UF 159/20, Beschluss vom 20.04.2021, eingestellt am 22.11.2021