Eine Volljährigenadoption ist auch dann möglich, wenn zu den leiblichen Eltern ein intaktes Verhältnis besteht
Das Oberlandesgericht München hat in einer aktuellen Entscheidung zu der Frage Stellung genommen, ob das intakte Eltern-Kind-Verhältnis des zu adoptierenden Volljährigen einer Adoption entgegenstehen würde.
Anders als bei einer Minderjährigenadoption bleiben bei der Volljährigenadoption die Bindungswirkungen zu den leiblichen Eltern bestehen. § 1767 BGB setzt für die Annahme eines Volljährigen lediglich voraus, dass die Annahme sittlich gerechtfertigt sein muss. Dies wird vom Gesetz angenommen, wenn zwischen dem Anzunehmenden und dem Annehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht. Weitere Kriterien nennt das Gesetz nicht.
Nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts München kann bei einer Volljährigenadoption von einem solchen Eltern-Kind-Verhältnis ausgegangen werden, wenn zwischen den Beteiligten ein persönlicher enger Kontakt besteht und auch die Bereitschaft gegeben ist, sich gegenseitig dauerhaft Beistand zu leisten, auch in wirtschaftlicher Hinsicht. Die innere Verbundenheit der Beteiligten muss so groß sein, dass sie sich von einer engen Freundschaft oder einem guten Verhältnis unter Verwandten abhebt. Sie muss dem Näheverhältnis zwischen Eltern und Kindern entsprechen. Ob dies der Fall ist ergibt sich anhand einer Gesamtwürdigung der vorgetragenen Umstände. Wenn zwischen den Beteiligten bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht, so kann unwiderleglich vermutet werden, dass sittliche Gründe der Annahme nicht entgegenstehen. Die Besonderheit im vorliegenden Fall war, dass das anzunehmende volljährige Kind nicht nur eine innige Beziehung zu dem anzunehmenden Elternteil hatte, sondern auch zu seinen leiblichen Eltern.
Anders als bei einer Minderjährigenadoption löst die Volljährigenadoption gerade nicht die rechtlichen Bindungswirkungen zur Herkunftsfamilie auf, sodass das Oberlandesgericht München keinen Grund im Bestehen einer solchen doppelten innigen Eltern-Kind-Beziehung gesehen hat, die einer Adoption entgegenstehen würden.
OLG München, Az.: 33 UF 1061/19, Beschluss vom 18.09.2019, eingestellt am 15.02.2020